123 Besonderer Teil.
Verordnungen, welche durch das Wohl des Landes dringend
geboten sind und deren Zweck durch Verzögerung ganz oder
zum Teil vereitelt werden würde. Dergleichen Verord-
nungen müssen jedoch dem Landtage bei seinem nächsten
Zusammentritt zur Genehmigung vorgelegt werden, und es
bleiben dafür, daß des Landes Wohl die Eile geboten hat,
die Mitglieder der Landesregierung, welche für den Erlaß
der Verordnung gestimmt haben, verantwortlich, haben
auch deshalb sämtlich dergleichen Verfügungen mit zu
unterzeichnen ($ 50. Zur Ausführung der Reichsgesetze
($ 54) ist die Zustimmung der Landesvertretung nicht er-
forderlich, soweit die Reichsgesetzgebung nicht das Gegen-
teil bestimmt.
8 56.
Recht auf Überwachung der Verwaltung des
Staates. Recht auf Beschwerde und förmliche
Anklage.
Die Landesvertretung ist berechtigt, in bezug auf alle
zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten. ihre
gemeinsamen Wünsche und Anträge, namentlich auch
wegen Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der
Landesverwaltung und Rechtspflege, dem Landesherrn in
geeigneter Weise vorzulegen.
Auch jeder einzelne Abgeordnete ist befugt, seine
Wünsche und Anträge auf dem Landtage vorzubringen.
Die Landesvertretung entscheidet, ob und in welcher Weise
die Angelegenheit dem Landesherrn vorgetragen werden
sol. Wünsche und Beschwerden ihrer Wähler, der An-
gehörigen des betreffenden Wahlbezirks oder einzelner von
ihnen dürfen die Abgeordneten jedoch nur dann im Land-
tage zur Sprache bringen, wenn sie deren Befürwortung
übernehmen wollen und können.
Die Landesvertretung ist berechtigt, Beschwerden
gegen die oberste Landesbehörde ($ 58) über die Anwendung
der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege an
den Landesherrn zu bringen. Unerlaubte Handlungen oder
grobe Dienstvernachlässigungen der der obersten Landes-
behörde untergeordneten Beamten können jedoch nur dann