Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

123 Besonderer Teil. 
Verordnungen, welche durch das Wohl des Landes dringend 
geboten sind und deren Zweck durch Verzögerung ganz oder 
zum Teil vereitelt werden würde. Dergleichen Verord- 
nungen müssen jedoch dem Landtage bei seinem nächsten 
Zusammentritt zur Genehmigung vorgelegt werden, und es 
bleiben dafür, daß des Landes Wohl die Eile geboten hat, 
die Mitglieder der Landesregierung, welche für den Erlaß 
der Verordnung gestimmt haben, verantwortlich, haben 
auch deshalb sämtlich dergleichen Verfügungen mit zu 
unterzeichnen ($ 50. Zur Ausführung der Reichsgesetze 
($ 54) ist die Zustimmung der Landesvertretung nicht er- 
forderlich, soweit die Reichsgesetzgebung nicht das Gegen- 
teil bestimmt. 
8 56. 
Recht auf Überwachung der Verwaltung des 
Staates. Recht auf Beschwerde und förmliche 
Anklage. 
Die Landesvertretung ist berechtigt, in bezug auf alle 
zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Angelegenheiten. ihre 
gemeinsamen Wünsche und Anträge, namentlich auch 
wegen Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der 
Landesverwaltung und Rechtspflege, dem Landesherrn in 
geeigneter Weise vorzulegen. 
Auch jeder einzelne Abgeordnete ist befugt, seine 
Wünsche und Anträge auf dem Landtage vorzubringen. 
Die Landesvertretung entscheidet, ob und in welcher Weise 
die Angelegenheit dem Landesherrn vorgetragen werden 
sol. Wünsche und Beschwerden ihrer Wähler, der An- 
gehörigen des betreffenden Wahlbezirks oder einzelner von 
ihnen dürfen die Abgeordneten jedoch nur dann im Land- 
tage zur Sprache bringen, wenn sie deren Befürwortung 
übernehmen wollen und können. 
Die Landesvertretung ist berechtigt, Beschwerden 
gegen die oberste Landesbehörde ($ 58) über die Anwendung 
der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege an 
den Landesherrn zu bringen. Unerlaubte Handlungen oder 
grobe Dienstvernachlässigungen der der obersten Landes- 
behörde untergeordneten Beamten können jedoch nur dann
	        
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