"Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 193
Gegenstand der Beschwerde werden, wenn der dadurch
unmittelbar Verletzte bei der betreffenden Oberbehörde
vergeblich Beschwerde erhoben hat.
Bezüglich der Versetzung der Staatsdiener in den
Anklagezustand wegen verschuldeter Verfassungs-
verletzung und der Errichtung eines Gerichtshofs für
solche Anklagefälle vgl. $ 48.
Die Landesvertretung kann schriftliche Beschwerden
der Untertanen, nicht aber Deputationen ($ 47) annehmen.
Ergibt sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf
dem verfassungsmäßigen Wege bis zu der betreffenden
Oberbehörde gelangt ist, so bleibt sie unberücksichtigt.
Im entgegengesetzten Falle und wenn der Landesvertretung
die Beschwerde begründet erscheint, ist sie dem Landes-
herrn zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Das
Ergebnis ist der Landesvertretung durch die Regierung zu
eröffnen,
8 57.
V. Die Gewähr der Verfassung.
Die im $ 21 für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie
aufgestellten allgemeinen Grundsätze finden auch hier An-
wendung. Im besonderen bieten die vom Landesherrn bzw.
dem Inhaber der Regentschaft (8 50), von den Abgeordneten des
Landtags ($ 53) sowie den Staatsdienern ($ 48) abzugebenden,
zum Teil eidlichen Gelöbnisse wie auch nicht zum wenigsten
die durch die Gegenzeichnung seitens der obersten Landes-
behörde zum Ausdruck gebrachte Übernahme der Verant-
wortung für die Regierungshandlungen des Landesherrn
bzw. Regenten ($ 50) eine Gewähr für die genaue Beobach-
tung der Verfassung.