Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

"Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß & L. 193 
Gegenstand der Beschwerde werden, wenn der dadurch 
unmittelbar Verletzte bei der betreffenden Oberbehörde 
vergeblich Beschwerde erhoben hat. 
Bezüglich der Versetzung der Staatsdiener in den 
Anklagezustand wegen verschuldeter Verfassungs- 
verletzung und der Errichtung eines Gerichtshofs für 
solche Anklagefälle vgl. $ 48. 
Die Landesvertretung kann schriftliche Beschwerden 
der Untertanen, nicht aber Deputationen ($ 47) annehmen. 
Ergibt sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf 
dem verfassungsmäßigen Wege bis zu der betreffenden 
Oberbehörde gelangt ist, so bleibt sie unberücksichtigt. 
Im entgegengesetzten Falle und wenn der Landesvertretung 
die Beschwerde begründet erscheint, ist sie dem Landes- 
herrn zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Das 
Ergebnis ist der Landesvertretung durch die Regierung zu 
eröffnen, 
8 57. 
V. Die Gewähr der Verfassung. 
Die im $ 21 für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie 
aufgestellten allgemeinen Grundsätze finden auch hier An- 
wendung. Im besonderen bieten die vom Landesherrn bzw. 
dem Inhaber der Regentschaft (8 50), von den Abgeordneten des 
Landtags ($ 53) sowie den Staatsdienern ($ 48) abzugebenden, 
zum Teil eidlichen Gelöbnisse wie auch nicht zum wenigsten 
die durch die Gegenzeichnung seitens der obersten Landes- 
behörde zum Ausdruck gebrachte Übernahme der Verant- 
wortung für die Regierungshandlungen des Landesherrn 
bzw. Regenten ($ 50) eine Gewähr für die genaue Beobach- 
tung der Verfassung.
	        
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