Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

195 Besonderer Teil. 
wichts anderes bestimmt — auch in letzter Instanz zu 
entscheiden; es hat ferner das Recht, innerhalb der Grenzen 
seiner Zuständigkeit, Strafbescheide und Strafverfügungen 
zu erlassen und dieselben unter gewissen gesetzlichen Vor- 
aussetzungen vollstrecken zu lassen, Der Vorstand des 
lIaandratsamts bzw. dessen dazu bestellter Vertreter übt die 
Aufsicht über den Landarmenverband ($ 22) aus. Bei 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden ent- 
scheidet in erster Instanz das Landratsamt, auch wenn der 
eine von ihnen. der Landarmenverband ist. In zweiter 
Instanz entscheidet das Heimatsamt ($ 64). 
Die Landesregierung ist ermächtigt, den Vorstand des 
Amtsgerichts Burgk ständig mit der Wahrnehmung ein- 
zelner, eine schleunige Erledigung erfordernder, an sich 
dem Landratsamt zukommender Geschäfte zu beauftragen. 
8 60. 
B. Der Landesausschufs. 
Ebenfalls für das ganze Staatsgebiet besteht nach dem 
Gesetz vom 25. Januar 1871 ein Landesausschuß, der aus 
dem Vorstande des Landratsamts, aus einem Vertreter der 
Fürstlichen Kammer und aus sechs Vertretern der Städte, 
Landgemeinden und exkommunalisierten Rittergüter ($ 49) 
sich zusammensetzt. Diese sechs Vertreter gehen aus 
Wahlen hervor, und zwar werden je einer durch die 
Gemeinderäte der beiden Städte Greiz und Zeulenroda, 
zwei durch die Vorsteher der Landgemeinden bzw. deren 
Stellvertreter und die Besitzer der exkommunalisierten 
Rittergüter im Bezirk des früheren Justizamtes II Greiz 
und je einer durch die Vorsteher der Landgemeinden bzw. 
deren Stellvertreter und die Besitzer der exkommunalisierten 
Rittergüter in den Bezirken der früheren Justizämter Zeulen- 
roda und Burgk gewählt. Die Wahl der ländlichen Ver- 
treter erfolgt in den Bezirken des früheren Justizamtes II 
Greiz und des früheren Justizamtes Zeulenroda unter Leitung 
.des Landratsamts, in dem Bezirke des früheren Justizamtes 
Burgk unter Leitung des Amtsgerichts daselbst, und zwar 
‚mit absoluter Stimmenmehrheit; stellt sich eine solche im
	        
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