Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L, 127
ersten Wahlgange nicht heraus, so entscheidet im zweiten
Wahlgange relative Stimmenmehrheit oder bei Stimmen-
gleichheit das Los. Ä
Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
Als Mitglied kann nur gewählt werden wer das passive
Landtagswahlrecht ($ 51) besitzt und in dem Bezirke, in
welchem die Wahl erfolgt, seinen wesentlichen Aufenthalt
hat. Die Wahl kann nur abgelehnt werden von dem, der
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat oder zu bescheinigen
vermag, daß aus der Wahl für seine Gesundheit eine be-
sondere Gefahr oder für seine häuslichen Verhältnisse ein
bedeutender Nachteil entstehen werde, oder daß er in den
letzten vier Jahren schon Mitglied des Landesausschusses
gewesen ist. Über die Gründe der Ablehnung wie über
die Gültigkeit der Wahlen überhaupt entscheidet der
Landesausschuß und auf Berufung dagegen die Landes-
regierung. Für jedes der sechs Mitglieder ist iür den Fall
ihrer vorübergehenden Behinderung nach dem Gesetz vom
21. Februar 1883 zugleich ein Stellvertreter zu wählen. Auf
diesen finden, was seine Wählbarkeit und Ablehnungsgründe
sowie das zu beobachtende Wahlverfahren anlangt, alles
bezüglich der Mitglieder Gesagte Anwendung. Über die
Triftigkeit der Behinderung eines Mitgliedes entscheidet
das Landratsamt endgültig.
-= Der Landesausschuß tritt regelmäßig monatlich einmal
zusammen. Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich;
der Vorsitz in ihnen wie auch die Leitung der Geschäfte
des Landesausschusses steht dem Vorstande des Landrats-
amts zu. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Landes-
ausschusses wird die Teilnahme von zwei Drittel aller
Mitglieder erfordert. Es entscheidet die Stimmenmehr-
heit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vor-
sitzenden. |
Dem Landesausschuß liegt die Beratung und Beschluß-
fassung über eine Anzahl Gegenstände der Verwaltung
ob; insbesondere hat er gewisse Funktionen in Gewerbe-
sachen sowie bei der Einschätzung zur Einkommensteuer
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