Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L, 127 
ersten Wahlgange nicht heraus, so entscheidet im zweiten 
Wahlgange relative Stimmenmehrheit oder bei Stimmen- 
gleichheit das Los. Ä 
Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. 
Als Mitglied kann nur gewählt werden wer das passive 
Landtagswahlrecht ($ 51) besitzt und in dem Bezirke, in 
welchem die Wahl erfolgt, seinen wesentlichen Aufenthalt 
hat. Die Wahl kann nur abgelehnt werden von dem, der 
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat oder zu bescheinigen 
vermag, daß aus der Wahl für seine Gesundheit eine be- 
sondere Gefahr oder für seine häuslichen Verhältnisse ein 
bedeutender Nachteil entstehen werde, oder daß er in den 
letzten vier Jahren schon Mitglied des Landesausschusses 
gewesen ist. Über die Gründe der Ablehnung wie über 
die Gültigkeit der Wahlen überhaupt entscheidet der 
Landesausschuß und auf Berufung dagegen die Landes- 
regierung. Für jedes der sechs Mitglieder ist iür den Fall 
ihrer vorübergehenden Behinderung nach dem Gesetz vom 
21. Februar 1883 zugleich ein Stellvertreter zu wählen. Auf 
diesen finden, was seine Wählbarkeit und Ablehnungsgründe 
sowie das zu beobachtende Wahlverfahren anlangt, alles 
bezüglich der Mitglieder Gesagte Anwendung. Über die 
Triftigkeit der Behinderung eines Mitgliedes entscheidet 
das Landratsamt endgültig. 
-= Der Landesausschuß tritt regelmäßig monatlich einmal 
zusammen. Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich; 
der Vorsitz in ihnen wie auch die Leitung der Geschäfte 
des Landesausschusses steht dem Vorstande des Landrats- 
amts zu. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Landes- 
ausschusses wird die Teilnahme von zwei Drittel aller 
Mitglieder erfordert. Es entscheidet die Stimmenmehr- 
heit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vor- 
sitzenden. | 
Dem Landesausschuß liegt die Beratung und Beschluß- 
fassung über eine Anzahl Gegenstände der Verwaltung 
ob; insbesondere hat er gewisse Funktionen in Gewerbe- 
sachen sowie bei der Einschätzung zur Einkommensteuer 
2)
	        
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