130 Besonderer Teil.
Teile der von. den übrigen Stimmberechtigten vertretenen
Stimmen ausüben.
In Gemeindebezirken mit über 2500 Einwohnern finden
diese . Bestimmungen über den Umfang des Stimmrechtes
nicht ohne weiteres Anwendung; es besteht dort vielmehr
das gleiche Stimmrecht für alle, falls nicht ortsstatutarisch
etwas anderes bestimmt ist.
Hinsichtlich der Zusammenberufung, Beratung, Beschluß-
fassung und Leitung sowie der Öbliegenheiten der Gemeinde-
versammlung gilt das gleiche wie für die Gemeinden der
jüngeren Linie Reuß ($ 3).
2, Die Gemeindebehörden.
Die Gemeindebehörden zerfallen in den Gemeinderat und
den Gemeindevorstand. Dieser muß in allen Gemeinden vor-
handen sein, jener jedoch nur in Gemeinden mit über 300 Ein-
wohnern, während die Gemeinden mit 300 und weniger Ein-
wohnern nur das Recht, aber nicht die Pflicht haben, einen
Gemeinderat zu wäblen. Die Wahl der Gemeindebehörden
erfolgt seitens der Gemeindeversammlung von den daselbst
stimmberechtigten Personen ($ 61). Wählbar sind alle
männlichen Gemeindemitglieder bzw. Bürger, welche das
25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und deren Stimmrecht
nicht erloschen ist oder ruht, die in eine vom Gemeinde-
vorstand aufzustellende Wählerliste endgültig aufgenommen
sind, und die — insoweit ihre Wahl als Gemeinderats-
mitglieder in Betracht kommt — weder ein Gemeindeamt
noch als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts-
polizei berufene Behörde bekleiden.
$ 62.
Der Gemeinderat.
Der Gemeinderat besteht aus Mitgliedern, deren Zahl
von der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde abhängt
und nach unten gesetzlich begrenzt ist, indem Gemeinden
bis zu 1000 Einwohnern sechs unbesoldete Mitglieder haben
müssen, während eine Begrenzung nach oben nicht besteht,