Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 131
vielmehr mit der Einwohnerzahl die Mitgliederzahl fort-
gesetzt wächst.
Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Von zwei zu
zwei Jahren scheidet die Hälfte bzw., wenn die Gresamt-
zahl durch 2 nicht teilbar ist, zunächst die Minderheit aus
und wird durch Neuwahlen ergänzt. Die Ausscheidenden
können wieder gewählt werden. Kommen bei einem Mit-
gliede während seiner Wahlperiode die Voraussetzungen
für seine Wählbarkeit in Wegfall, dann ist eine Ersatz-
wahl vorzunehmen, und zwar ist diese sofort durch den
Gemeindevorstand anzuberaumen, wenn wenigstens der
vierte Teil aller Mitglieder unfähig geworden ist. Gewählt
sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wenn nicht
einer der Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund
hat ünd freiwillig zurücktritt. In diesem Falle gilt der
andere als allein gewählt, oder es entscheidet, wenn es sich
um mehr als zwei Gewählte handelt, das Los zwischen den
noch übrig bleibenden.
. Die Gültigkeit einer Wahl setzt die genaue Beobachtung
des gesetzlich geregelten Wahlverfahrens voraus. Die bei
der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderats neugewählten
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten
Wahl folgenden Jahres in ihr Amt ein; die ausscheidenden
bleiben bis dahin in Tätigkeit.
Für das Wahlverfahren gelten die folgenden Grund-
sätze:
Der Wahltermin ist durch den Gemeindevorstand in
ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Die Wahl-
handlungen sind für die Wahlberechtigten öffentlich; sie
werden vom ersten Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher
geleitet, die je mit zwei bis sechs von ihnen aus der Wahl-
versammlung gewählten Mitgliedern den Wahlvorstand
bilden. Die Wahlzettel müssen den Gemeindestempel
tragen und sind von den Wählern eigenhändig zu be-
schreiben und in die Wahlurne zu legen. Es ist über die
Wahlhandlungen ein Protokoll aufzunehmen. Über Be-
schwerden gegen das Wahlverfahren entscheidet die Auf-
sichtsbehörde (8 64) in erster und die Landesregierung in
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