Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 131 
vielmehr mit der Einwohnerzahl die Mitgliederzahl fort- 
gesetzt wächst. 
Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Von zwei zu 
zwei Jahren scheidet die Hälfte bzw., wenn die Gresamt- 
zahl durch 2 nicht teilbar ist, zunächst die Minderheit aus 
und wird durch Neuwahlen ergänzt. Die Ausscheidenden 
können wieder gewählt werden. Kommen bei einem Mit- 
gliede während seiner Wahlperiode die Voraussetzungen 
für seine Wählbarkeit in Wegfall, dann ist eine Ersatz- 
wahl vorzunehmen, und zwar ist diese sofort durch den 
Gemeindevorstand anzuberaumen, wenn wenigstens der 
vierte Teil aller Mitglieder unfähig geworden ist. Gewählt 
sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben; 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wenn nicht 
einer der Gewählten einen zulässigen Ablehnungsgrund 
hat ünd freiwillig zurücktritt. In diesem Falle gilt der 
andere als allein gewählt, oder es entscheidet, wenn es sich 
um mehr als zwei Gewählte handelt, das Los zwischen den 
noch übrig bleibenden. 
. Die Gültigkeit einer Wahl setzt die genaue Beobachtung 
des gesetzlich geregelten Wahlverfahrens voraus. Die bei 
der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderats neugewählten 
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten 
Wahl folgenden Jahres in ihr Amt ein; die ausscheidenden 
bleiben bis dahin in Tätigkeit. 
Für das Wahlverfahren gelten die folgenden Grund- 
sätze: 
Der Wahltermin ist durch den Gemeindevorstand in 
ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Die Wahl- 
handlungen sind für die Wahlberechtigten öffentlich; sie 
werden vom ersten Bürgermeister bzw. Gemeindevorsteher 
geleitet, die je mit zwei bis sechs von ihnen aus der Wahl- 
versammlung gewählten Mitgliedern den Wahlvorstand 
bilden. Die Wahlzettel müssen den Gemeindestempel 
tragen und sind von den Wählern eigenhändig zu be- 
schreiben und in die Wahlurne zu legen. Es ist über die 
Wahlhandlungen ein Protokoll aufzunehmen. Über Be- 
schwerden gegen das Wahlverfahren entscheidet die Auf- 
sichtsbehörde (8 64) in erster und die Landesregierung in 
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