Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 137
mitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt; jedoch werden
bare Auslagen aus der Kirchkasse vergütet. Wegen be-
harrlicher Weigerung oder Vernachlässigung der Amts-
pflichten können die Vertrauensmänner und die von den
Gemeindebehörden in Greiz und Zeulenroda gewählten Mit-
glieder durch den K.-G.-Vorstand ausgeschlossen werden.
Hiergegen ist Rekurs an das Konsistorium zulässig.
Die Verpflichtung der K.-G.-Mitglieder erfolgt durch
den Pfarrer mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt.
Als Vorsitzender des K.-G.-Vorstandes kommt der
Pfarrer, sein Stellvertreter oder in Ausnahmefällen ein vom
Konsistorium dazu berufener Kommissar in Betracht. Der
Vorsitzende vertritt den K.-G.-Vorstand nach außen, führt
seine Geschäfte außerhalb der Sitzungen und beruft und
leitet diese. Ihnen kann der Besitzer eines im K.-G.-Bezirk
belegenen exkommunalisierten Ritterguts persönlich oder,
‚wenn es sich um mehrere Besitzer oder mehrere solche Ritter-
güter handelt, durch einen gemeinsamen schriftlich bevoll-
mächtigten Vertreter beiwohnen. Auch ist der Landesherr
berechtigt, einen Delegierten für die in dem betreffenden
K.-G.-Bezirk belegenen Kammergüter an den Sitzungen
teilnehmen zu lassen.
Voraussetzung für die Teilnahme an den Sitzungen
des K.-G.-Vorstandes ist die Zugehörigkeit zur ev.-luth.
Kirche. Der K.-G.-Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden anwesend sind: zwei Mitglieder, sofern
er außer dem Vorsitzenden aus drei; drei Mitglieder, sofern
er außer dem Vorsitzenden aus vier bis sechs; die Hälfte
aller Mitglieder, sofern er außer dem Vorsitzenden aus
mehr als sechs Mitgliedern besteht. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent-
scheidet der Vorsitzende. Stimmenenthaltung gilt als Bei-
tritt zur Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der gesamte K.-G.-Vorstand kann durch das Konsistorium
aufgelöst werden, wenn er seine Amtspflichten fortgesetzt
vernachlässigt. Bis zur Neuwahl werden seine Geschäfte
durch einen Kommissar wahrgenommen.
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann. die
K.-G.-Versammlung durch das Konsistorium zur Beratung
und Beschlußfassung zusammenberufen werden. Ihre Be-