Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 137 
mitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt; jedoch werden 
bare Auslagen aus der Kirchkasse vergütet. Wegen be- 
harrlicher Weigerung oder Vernachlässigung der Amts- 
pflichten können die Vertrauensmänner und die von den 
Gemeindebehörden in Greiz und Zeulenroda gewählten Mit- 
glieder durch den K.-G.-Vorstand ausgeschlossen werden. 
Hiergegen ist Rekurs an das Konsistorium zulässig. 
Die Verpflichtung der K.-G.-Mitglieder erfolgt durch 
den Pfarrer mittelst Handgelöbnisses an Eidesstatt. 
Als Vorsitzender des K.-G.-Vorstandes kommt der 
Pfarrer, sein Stellvertreter oder in Ausnahmefällen ein vom 
Konsistorium dazu berufener Kommissar in Betracht. Der 
Vorsitzende vertritt den K.-G.-Vorstand nach außen, führt 
seine Geschäfte außerhalb der Sitzungen und beruft und 
leitet diese. Ihnen kann der Besitzer eines im K.-G.-Bezirk 
belegenen exkommunalisierten Ritterguts persönlich oder, 
‚wenn es sich um mehrere Besitzer oder mehrere solche Ritter- 
güter handelt, durch einen gemeinsamen schriftlich bevoll- 
mächtigten Vertreter beiwohnen. Auch ist der Landesherr 
berechtigt, einen Delegierten für die in dem betreffenden 
K.-G.-Bezirk belegenen Kammergüter an den Sitzungen 
teilnehmen zu lassen. 
Voraussetzung für die Teilnahme an den Sitzungen 
des K.-G.-Vorstandes ist die Zugehörigkeit zur ev.-luth. 
Kirche. Der K.-G.-Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer 
dem Vorsitzenden anwesend sind: zwei Mitglieder, sofern 
er außer dem Vorsitzenden aus drei; drei Mitglieder, sofern 
er außer dem Vorsitzenden aus vier bis sechs; die Hälfte 
aller Mitglieder, sofern er außer dem Vorsitzenden aus 
mehr als sechs Mitgliedern besteht. Die Beschlüsse werden 
mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Vorsitzende. Stimmenenthaltung gilt als Bei- 
tritt zur Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Der gesamte K.-G.-Vorstand kann durch das Konsistorium 
aufgelöst werden, wenn er seine Amtspflichten fortgesetzt 
vernachlässigt. Bis zur Neuwahl werden seine Geschäfte 
durch einen Kommissar wahrgenommen. 
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten kann. die 
K.-G.-Versammlung durch das Konsistorium zur Beratung 
und Beschlußfassung zusammenberufen werden. Ihre Be-
	        
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