138 Besonderer Teil.
schlußfähigkeit setzt die Anwesenheit: von einem Zehntel,
wenigstens aber von drei aller stimmberechtigten Mitglieder
voraus. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der ver-
tretenen Stimmen gefaßt.“ Bei Beschlußunfähigkeit kann
eine neue Versammlung einberufen werden, in der’ die
Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet — ohne
Rücksicht auf deren Zahl. ”
Abweichend von dem Vorstehenden liegt die Verwaltung
der K.-Gemeinde und ihres Vermögens in Greiz in den
Händen einer Kirchendeputation, deren Zusammen-
setzung in der. landesregentschaftlichen Verordnung vom
21.. Dezember 1861 geordnet ist, und in Zeulenroda in
den Händen einer Lokalkircheninspektion, über
deren Zusammensetzung in der Gesetzsammlung selbst
nichts veröffentlicht ist und die auf einer Konsistorial-
verfügung aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts beruht.
In beiden K.-Gemeinden sind aber K.-G.-Vorstände gemäß
den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1880 zu bilden,
sobald die Kirchendeputation bzw. die Lokalkircheninspektion
selbst darauf antragen. In diesem Falle setzt sich der
K.-G.Vorstand außer aus den auf Seite 136 aufgeführten
Personen noch:
4. in den Gemeinden Greiz und Zeulenroda je aus
einem vom Gemeindevorstand und Gemeinderat ge-
wählten Mitglied der einen oder der anderen Gemeinde-
behörde und.
5. in der Gemeinde Greiz aus einem vom Landesherrn
‚entsandten Deputierten
zusammen.
Die seit dem 4. Dezember 1897 im Fürstentum als
römisch-katholische Kirchengemeinde zu Greiz
anerkannte und als solche bestätigte Vereinigung römisch-
katholischer Glaubensgenossen ist ein privatrechtlicher
Verein ($ 32). Ä
8 67.
Die Schulgemeinden.
Ebenfalls die Schulgemeinden (Schulverbände) — Gesetz
vom 12. Januar 1887 — haben gleich den Ortsgemeinden
einen Schulbezirk und Schulgemeindemitglieder. Ein Schul-