Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

138 Besonderer Teil. 
schlußfähigkeit setzt die Anwesenheit: von einem Zehntel, 
wenigstens aber von drei aller stimmberechtigten Mitglieder 
voraus. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der ver- 
tretenen Stimmen gefaßt.“ Bei Beschlußunfähigkeit kann 
eine neue Versammlung einberufen werden, in der’ die 
Mehrheit der vertretenen Stimmen entscheidet — ohne 
Rücksicht auf deren Zahl. ” 
Abweichend von dem Vorstehenden liegt die Verwaltung 
der K.-Gemeinde und ihres Vermögens in Greiz in den 
Händen einer Kirchendeputation, deren Zusammen- 
setzung in der. landesregentschaftlichen Verordnung vom 
21.. Dezember 1861 geordnet ist, und in Zeulenroda in 
den Händen einer Lokalkircheninspektion, über 
deren Zusammensetzung in der Gesetzsammlung selbst 
nichts veröffentlicht ist und die auf einer Konsistorial- 
verfügung aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts beruht. 
In beiden K.-Gemeinden sind aber K.-G.-Vorstände gemäß 
den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1880 zu bilden, 
sobald die Kirchendeputation bzw. die Lokalkircheninspektion 
selbst darauf antragen. In diesem Falle setzt sich der 
K.-G.Vorstand außer aus den auf Seite 136 aufgeführten 
Personen noch: 
4. in den Gemeinden Greiz und Zeulenroda je aus 
einem vom Gemeindevorstand und Gemeinderat ge- 
wählten Mitglied der einen oder der anderen Gemeinde- 
behörde und. 
5. in der Gemeinde Greiz aus einem vom Landesherrn 
‚entsandten Deputierten 
zusammen. 
Die seit dem 4. Dezember 1897 im Fürstentum als 
römisch-katholische Kirchengemeinde zu Greiz 
anerkannte und als solche bestätigte Vereinigung römisch- 
katholischer Glaubensgenossen ist ein privatrechtlicher 
Verein ($ 32). Ä 
8 67. 
Die Schulgemeinden. 
Ebenfalls die Schulgemeinden (Schulverbände) — Gesetz 
vom 12. Januar 1887 — haben gleich den Ortsgemeinden 
einen Schulbezirk und Schulgemeindemitglieder. Ein Schul-
	        
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