Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 139 
bezirk kann mehrere Ortsgemeinden oder nur Teile solcher 
umfassen. Als Schulgemeindemitglieder kommen 
alle im Schulbezirke Eingesessenen in Betracht, gleich- 
gültig ob sie der Landeskirche angehören oder nicht; es 
sei denn, daß sie Mitglieder einer anderen Religionsgesell- 
schaft sind, die mit Genehmigung der Oberschulbehörde 
eine eigene Schule in dem betreffenden Bezirke für ihre 
Kinder errichtet hat und unterhält. Die Schulgemeinden 
sind Selbstverwaltungskörper. Ihre Aufgabe besteht darin, 
das Schulwesen den Bedürfnissen und gesetzlichen Vor- 
schriften entsprechend zu regeln, die dazu erforderlichen 
Mittel aufzubringen und das Vermögen ($ 73) der Schul- 
gemeinde zu verwalten. 
Die Vertretung und Verwaltung der ländlichen 
Schulgemeinden steht dem Schulvorstand zu. Dieser 
besteht bei einfachen Schulgemeinden, das heißt solchen, 
die mit einer Ortsgemeinde räumlich zusammenfallen, aus 
dem Lokalschulinspektor ($ 68) als Vorsitzenden, dem Orts- 
gemeindevorsteher bzw. dessen Stellvertreter, zwei von der 
Ortsgemeindevertretung zu wählenden Mitgliedern der Schul- 
gemeinde, die die auf sie gefallene Wahl anzunehmen ver- 
pflichtet sind, und je dem ersten Lehrer an den zum Schul- 
bezirk gehörigen Schulen; in zusammengesetzten 
Schulgemeinden, das heißt solchen, die sich aus mehreren 
Ortsgemeinden oder Teilen solcher zusammensetzen, da- 
gegen aus dem Lokalschulinspektor als Vorsitzenden, den 
Gemeindevorstehern der beteiligten Ortsgemeinden oder 
ihren Stellvertretern, je einem von der Vertretung jener 
Ortsgemeinden zu wählenden Mitgliede der Schulgemeinde 
und je dem ersten Lehrer an den zum Schulbezirk gehörigen 
Schulen. Wenn der Schulvorstand über eine ständige Aus- 
gabe von mehr als 10 Mk. oder über eine nicht ständige 
von mehr als 300 Mk. zu beraten und zu beschließen hat, 
dann ist er durch weitere, von den beteiligten Ortsgemeinde- 
vertretungen zu wählende Mitglieder, deren Zahl sich nach 
der Größe. der Ortsgemeindevertretung richtet und zwischen 
zwei und vier Mitgliedern schwankt, zu verstärken. Hin- 
sichtlich sämtlicher Schulgemeinden hat auch der Besitzer 
eines exkommunalisierten Gutes, der zu den Lasten des
	        
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