Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 139
bezirk kann mehrere Ortsgemeinden oder nur Teile solcher
umfassen. Als Schulgemeindemitglieder kommen
alle im Schulbezirke Eingesessenen in Betracht, gleich-
gültig ob sie der Landeskirche angehören oder nicht; es
sei denn, daß sie Mitglieder einer anderen Religionsgesell-
schaft sind, die mit Genehmigung der Oberschulbehörde
eine eigene Schule in dem betreffenden Bezirke für ihre
Kinder errichtet hat und unterhält. Die Schulgemeinden
sind Selbstverwaltungskörper. Ihre Aufgabe besteht darin,
das Schulwesen den Bedürfnissen und gesetzlichen Vor-
schriften entsprechend zu regeln, die dazu erforderlichen
Mittel aufzubringen und das Vermögen ($ 73) der Schul-
gemeinde zu verwalten.
Die Vertretung und Verwaltung der ländlichen
Schulgemeinden steht dem Schulvorstand zu. Dieser
besteht bei einfachen Schulgemeinden, das heißt solchen,
die mit einer Ortsgemeinde räumlich zusammenfallen, aus
dem Lokalschulinspektor ($ 68) als Vorsitzenden, dem Orts-
gemeindevorsteher bzw. dessen Stellvertreter, zwei von der
Ortsgemeindevertretung zu wählenden Mitgliedern der Schul-
gemeinde, die die auf sie gefallene Wahl anzunehmen ver-
pflichtet sind, und je dem ersten Lehrer an den zum Schul-
bezirk gehörigen Schulen; in zusammengesetzten
Schulgemeinden, das heißt solchen, die sich aus mehreren
Ortsgemeinden oder Teilen solcher zusammensetzen, da-
gegen aus dem Lokalschulinspektor als Vorsitzenden, den
Gemeindevorstehern der beteiligten Ortsgemeinden oder
ihren Stellvertretern, je einem von der Vertretung jener
Ortsgemeinden zu wählenden Mitgliede der Schulgemeinde
und je dem ersten Lehrer an den zum Schulbezirk gehörigen
Schulen. Wenn der Schulvorstand über eine ständige Aus-
gabe von mehr als 10 Mk. oder über eine nicht ständige
von mehr als 300 Mk. zu beraten und zu beschließen hat,
dann ist er durch weitere, von den beteiligten Ortsgemeinde-
vertretungen zu wählende Mitglieder, deren Zahl sich nach
der Größe. der Ortsgemeindevertretung richtet und zwischen
zwei und vier Mitgliedern schwankt, zu verstärken. Hin-
sichtlich sämtlicher Schulgemeinden hat auch der Besitzer
eines exkommunalisierten Gutes, der zu den Lasten des