Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

140 Besonderer Teil. 
Schulverbandes beizutragen verpflichtet ist, Sitz und Stimme 
in dem betreffenden Schulvorstande. Kommen mehrere 
solche Besitzer in einem Schulbezirk in Betracht, so können 
sie nur gemeinschaftlich durch einen Bevollmächtigten sich 
in dem betreffenden Schulvorstand vertreten lassen. Dem 
Landesherrn ist es vorbehalten, einen stimmberechtigten 
Delegierten für die zu den Schullasten ($ 73) beizutragenden 
Kammergüter in den Schulvorstand zu entsenden. 
Die Wahlperiode für die sämtlichen von den Gemeinde- 
vertretungen in den Schulvorstand entsandten Mitglieder 
umfaßt drei Jahre. Die Mitgliedschaft im Schulvorstand 
ist ein Ehrenamt und setzt die Zugehörigkeit zur ev.-luth. 
Landeskirche voraus. 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des 
Schulvorstandes und übt die Sitzungspolizei aus; nach 
außen vertritt er den Schulvorstand jedoch nur gemein- 
schaftlich mit dem Gemeindevorsteher des Schulortes. 
Für die Vertretung und Verwaltung der beiden 
städtischen. Schulgemeinden bestehen besondere Ein- 
richtungen. In Zeulenroda liegen sie in den Händen der 
Stadtschulverwaltung. Diese setzt sich aus dem 
Stadtpfarrrer und dem Ersten Bürgermeister bzw. seinem 
Stellvertreter zusammen. Den Vorsitz in ihren Sitzungen 
führt der Erste Bürgermeister; an ihnen kann bei besonders 
wichtigen Angelegenheiten ein Deputierter des Stadt- 
gemeinderats mit: beratender Stimme teilnehmen, wenn die 
Stadtschulverwaltung dies anheimgibt. Die Befugnisse der 
Stadtschulverwaltung sind durch die Konsistorialverordnung 
vom 10. März 1880 geregelt. 
Die Vertretung und Verwaltung der Schulgemeinde 
Greiz steht auf Grund der landesregentschaftlichen Ver- 
ordnung vom 21. Dezember 1861 der Schuldeputation 
zu, die aus dem Ersten Bürgermeister, dem besoldeten 
Ratsassessor und aus drei Stadtverordneten besteht. Letztere 
werden aus der Zahl der Stadtverordneten durch diese selbst 
gewählt. In jedem Jahre scheidet einer wieder aus, und 
zwar derjenige, welcher das Amt eines Stadtverordneten 
am längsten bekleidet hat, und wird durch einen anderen 
ersetzt; bei gleichem Alter entscheidet das Los.
	        
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