140 Besonderer Teil.
Schulverbandes beizutragen verpflichtet ist, Sitz und Stimme
in dem betreffenden Schulvorstande. Kommen mehrere
solche Besitzer in einem Schulbezirk in Betracht, so können
sie nur gemeinschaftlich durch einen Bevollmächtigten sich
in dem betreffenden Schulvorstand vertreten lassen. Dem
Landesherrn ist es vorbehalten, einen stimmberechtigten
Delegierten für die zu den Schullasten ($ 73) beizutragenden
Kammergüter in den Schulvorstand zu entsenden.
Die Wahlperiode für die sämtlichen von den Gemeinde-
vertretungen in den Schulvorstand entsandten Mitglieder
umfaßt drei Jahre. Die Mitgliedschaft im Schulvorstand
ist ein Ehrenamt und setzt die Zugehörigkeit zur ev.-luth.
Landeskirche voraus.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des
Schulvorstandes und übt die Sitzungspolizei aus; nach
außen vertritt er den Schulvorstand jedoch nur gemein-
schaftlich mit dem Gemeindevorsteher des Schulortes.
Für die Vertretung und Verwaltung der beiden
städtischen. Schulgemeinden bestehen besondere Ein-
richtungen. In Zeulenroda liegen sie in den Händen der
Stadtschulverwaltung. Diese setzt sich aus dem
Stadtpfarrrer und dem Ersten Bürgermeister bzw. seinem
Stellvertreter zusammen. Den Vorsitz in ihren Sitzungen
führt der Erste Bürgermeister; an ihnen kann bei besonders
wichtigen Angelegenheiten ein Deputierter des Stadt-
gemeinderats mit: beratender Stimme teilnehmen, wenn die
Stadtschulverwaltung dies anheimgibt. Die Befugnisse der
Stadtschulverwaltung sind durch die Konsistorialverordnung
vom 10. März 1880 geregelt.
Die Vertretung und Verwaltung der Schulgemeinde
Greiz steht auf Grund der landesregentschaftlichen Ver-
ordnung vom 21. Dezember 1861 der Schuldeputation
zu, die aus dem Ersten Bürgermeister, dem besoldeten
Ratsassessor und aus drei Stadtverordneten besteht. Letztere
werden aus der Zahl der Stadtverordneten durch diese selbst
gewählt. In jedem Jahre scheidet einer wieder aus, und
zwar derjenige, welcher das Amt eines Stadtverordneten
am längsten bekleidet hat, und wird durch einen anderen
ersetzt; bei gleichem Alter entscheidet das Los.