Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 141 
8 68. 
Die Kirchen- und Schulaufsicht. 
Die Oberaufsicht hinsichtlich der Kirchen- und Schul- 
gemeinden liegt in den Händen des Konsistoriums ($ 58). 
Dieses entscheidet auch über die Regelung der Schul- 
verbände und die Aus- und Einschulung von Ortsgemeinden. 
In sämtlichen Schulgemeinden besteht neben der Schul- 
verwaltung ($ 67). noch eine Schulaufsicht in technischer 
Beziehung. Diese steht den’ (Lokal-)Ortsschulinspektoren 
($ 67) zu, als welche in den ländlichen Gemeinden der 
Ortsgeistliche, in Zeulenroda der Oberpfarrer und in Greiz 
das Stadtpfarramt unter der Bezeichnung Stadtschul- 
inspektion in Betracht kommen. Die höheren Schul- 
anstalten des Landes unterstehen unmittelbar der Aufsicht 
des Konsistoriums. Zu ihnen gehört auch das die Aus- 
bildung der Volksschullehrer bezweckende.Schullehrer- 
seminar in Greiz, in das nur Jünglinge ev.-luth. Glaubens 
aufgenommen werden dürfen (Konsist.-Bek. v. 15. April 1886). 
Die mit dem Seminar verbundene Übungsschule gilt als 
Volksschule (Konsist.-Bek. v. 13. Januar 1885). 
Das Konsistorium bildet auch die Anstellungs- und 
Aufsichtsbehörde für die Kirchen- und Schuldiener und hat 
über Beschwerden, die gegen deren Amtsführung erhoben 
werden, zu entscheiden. Ein förmliches Disziplinarverfahren 
gegen Kirchendiener ist durch die Gesetzgebung nicht vor- 
gesehen; dagegen kann jeder, der die Entscheidung des 
Konsistoriums auf eine Beschwerde hin nicht für genügend 
erachtet, die Beschwerde an den Landesherrn gelangen 
assen. 
Gegen Schuldiener kann nach dem Gesetz vom 2. März 
1883 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden, 
wenn mit Dienstentsetzung, Dienstentlassung oder dem so- 
genannten Besserungsverfahren gegen sie vorgegangen 
werden soll. Zu diesem Behufe wird das Konsistorium um 
einen richterlichen Beamten verstärkt und zerfällt in zwei 
Abteilungen, von denen die eine als Disziplinarstraf- 
kammer die erste, die andere als Berufungskammer 
die zweite Instanz bildet. Jene setzt sich zusammen aus
	        
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