Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 141
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Die Kirchen- und Schulaufsicht.
Die Oberaufsicht hinsichtlich der Kirchen- und Schul-
gemeinden liegt in den Händen des Konsistoriums ($ 58).
Dieses entscheidet auch über die Regelung der Schul-
verbände und die Aus- und Einschulung von Ortsgemeinden.
In sämtlichen Schulgemeinden besteht neben der Schul-
verwaltung ($ 67). noch eine Schulaufsicht in technischer
Beziehung. Diese steht den’ (Lokal-)Ortsschulinspektoren
($ 67) zu, als welche in den ländlichen Gemeinden der
Ortsgeistliche, in Zeulenroda der Oberpfarrer und in Greiz
das Stadtpfarramt unter der Bezeichnung Stadtschul-
inspektion in Betracht kommen. Die höheren Schul-
anstalten des Landes unterstehen unmittelbar der Aufsicht
des Konsistoriums. Zu ihnen gehört auch das die Aus-
bildung der Volksschullehrer bezweckende.Schullehrer-
seminar in Greiz, in das nur Jünglinge ev.-luth. Glaubens
aufgenommen werden dürfen (Konsist.-Bek. v. 15. April 1886).
Die mit dem Seminar verbundene Übungsschule gilt als
Volksschule (Konsist.-Bek. v. 13. Januar 1885).
Das Konsistorium bildet auch die Anstellungs- und
Aufsichtsbehörde für die Kirchen- und Schuldiener und hat
über Beschwerden, die gegen deren Amtsführung erhoben
werden, zu entscheiden. Ein förmliches Disziplinarverfahren
gegen Kirchendiener ist durch die Gesetzgebung nicht vor-
gesehen; dagegen kann jeder, der die Entscheidung des
Konsistoriums auf eine Beschwerde hin nicht für genügend
erachtet, die Beschwerde an den Landesherrn gelangen
assen.
Gegen Schuldiener kann nach dem Gesetz vom 2. März
1883 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet werden,
wenn mit Dienstentsetzung, Dienstentlassung oder dem so-
genannten Besserungsverfahren gegen sie vorgegangen
werden soll. Zu diesem Behufe wird das Konsistorium um
einen richterlichen Beamten verstärkt und zerfällt in zwei
Abteilungen, von denen die eine als Disziplinarstraf-
kammer die erste, die andere als Berufungskammer
die zweite Instanz bildet. Jene setzt sich zusammen aus