142 Besonderer Teil.
dem zweiten juristischen Mitgliede oder — im Behinderungs-
falle — dem etwaigen dritten juristischen oder dem zweiten
geistlichen Mitgliede des Konsistoriums als Vorsitzenden,
einem weiteren geistlichen Mitgliede des Konsistoriums und
dem jedesmal auf drei Jahre vom Landesherrn besonders
dazu bestimmten richterlichen Beamten. Die Berufungs-
kammer besteht aus dem Konsistorialpräsidenten, dem ersten
geistlichen und noch einem weiteren Mitgliede des Kon-
sistoriums, das in der ersten Instanz nicht tätig gewesen ist.
V. Die Finanzverwaltung
A. des Staates (im engeren Sinne).
8 69.
Im allgemeinen.
Wie in dem Fürstentume Reuß jüngerer Linie ($ 37),
so fehlen auch hier alle direkten Einkünfte aus dem Eisen-
‚bahnbetrieb. Jedoch wird hinsichtlich der Weischlitz— Geraer
"und Greiz—Brunner Bahn seitens des Königl. Sächs. Fiskus
eine Einkommensteuer ($ 72) an die Landeskasse entrichtet.
Und weiter hat auch hier das Reichsgesetz, betreffend die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ($ 36), der Landeskasse
eine Einnahmequelle entzogen. So ist denn die Landes-
regierung, die oberste Finanzbehörde des Landes, bei der
Bestreitung der Staatsbedürfnisse hauptsächlich auf die nach-
folgenden Einnahmequellen angewiesen:
a) die infolge der Tätigkeit der Gerichte, insbesondere
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit er-
hobenen Gebühren, ferner die Strafgelder auf Grund
gerichtlicher Entscheidungen oder einer Verfügung
der Verwaltungsbehörden ;
kb) die Einkünfte aus der Landeslotterie ($ 70);
c) die Grundsteuern ($ 71);
d) die Einkommensteuern ($ 72);
e) die Hundesteuern;
f) die Wegegelder.
Diese werden hinsichtlich sämtlicher Staats- und einiger
Gemeindestraßen erhoben. Ihre Eigenschaft als Staats-