Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

142 Besonderer Teil. 
dem zweiten juristischen Mitgliede oder — im Behinderungs- 
falle — dem etwaigen dritten juristischen oder dem zweiten 
geistlichen Mitgliede des Konsistoriums als Vorsitzenden, 
einem weiteren geistlichen Mitgliede des Konsistoriums und 
dem jedesmal auf drei Jahre vom Landesherrn besonders 
dazu bestimmten richterlichen Beamten. Die Berufungs- 
kammer besteht aus dem Konsistorialpräsidenten, dem ersten 
geistlichen und noch einem weiteren Mitgliede des Kon- 
sistoriums, das in der ersten Instanz nicht tätig gewesen ist. 
V. Die Finanzverwaltung 
A. des Staates (im engeren Sinne). 
8 69. 
Im allgemeinen. 
Wie in dem Fürstentume Reuß jüngerer Linie ($ 37), 
so fehlen auch hier alle direkten Einkünfte aus dem Eisen- 
‚bahnbetrieb. Jedoch wird hinsichtlich der Weischlitz— Geraer 
"und Greiz—Brunner Bahn seitens des Königl. Sächs. Fiskus 
eine Einkommensteuer ($ 72) an die Landeskasse entrichtet. 
Und weiter hat auch hier das Reichsgesetz, betreffend die 
Erbschafts- und Schenkungssteuer ($ 36), der Landeskasse 
eine Einnahmequelle entzogen. So ist denn die Landes- 
regierung, die oberste Finanzbehörde des Landes, bei der 
Bestreitung der Staatsbedürfnisse hauptsächlich auf die nach- 
folgenden Einnahmequellen angewiesen: 
a) die infolge der Tätigkeit der Gerichte, insbesondere 
auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit er- 
hobenen Gebühren, ferner die Strafgelder auf Grund 
gerichtlicher Entscheidungen oder einer Verfügung 
der Verwaltungsbehörden ; 
kb) die Einkünfte aus der Landeslotterie ($ 70); 
c) die Grundsteuern ($ 71); 
d) die Einkommensteuern ($ 72); 
e) die Hundesteuern; 
f) die Wegegelder. 
Diese werden hinsichtlich sämtlicher Staats- und einiger 
Gemeindestraßen erhoben. Ihre Eigenschaft als Staats-
	        
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