Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

144 Besonderer Teil. 
zahlt Preußen für die ersten fünf Vertragsjahre an die 
Gesamtheit seiner Vertragsgegner eine jährliche, in zwei 
gleichen Raten am 2. Januar und 1. Juli fällige Rente von 
1630000 Mk., in den späteren Jahren 163/1113 des rechnungs- 
mäßigen Überschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht 
mehr wie 1630000 Mk., es sei denn, daß der auf den Kopf 
der Bevölkerung Preußens zu berechnende Reinertrag mehr 
beträgt als in den Gebieten der zur Hessisch-Thüringischen 
Staatslotterie vereinigten Staaten. In diesem Falle erhöht 
sich obige Rente für das betreffende Rechnungsjahr. derart, 
daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch- 
Thüringischen Staaten berechnet, eine gleich hohe Ein- 
nahme darstellt wie der der preußischen Staatskasse nach 
Abzug der erhöhten Rente verbleibende Überschuß auf den 
Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die- bei 
der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der 
ortsanwesenden Bevölkerung zugrunde zu legen. 
Die bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie be- 
teiligt gewesenen Staaten haben jene Rente wiederum so 
unter sich verteilt, daß auf das Großherzogtum Hessen nach 
Äbzug seines Voraus von 50000 Mk. und der Unkosten von 
etwa 80000 Mk. die eine Hälfte, auf die übrigen Staaten 
die andere Hälfte entfällt und unter diese nach Verhältnis 
der Bevölkerung geteilt wird. Auf diese Weise entfällt 
auf. das Fürstentum jährlich eine Rente von rund 28000 Mk, 
Das Fürstentum hat für die Dauer des Lotterievertrags auf 
das Recht verzichtet, eine eigene Landeslotterie zu errichten 
oder sich an einer sonstigen zu beteiligen. Den Vertrieb 
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder 
Lotterien, deren Veranstalter an Stelle der Sachgewinne 
Geldbeträge zu gewähren sich verpflichten, aber nur mit 
Genehmigung der preußischen Regierung im Staatsgebiet 
zuzulassen. Nur Lotterien für vorübergehende Zwecke, die 
im Fürstentume zu erfüllen sind, oder wohltätigen, gemein- 
nützigen oder Kirchenzwecken dienen, sind im beschränkten 
Maße: zugelassen; ebenso Geldlotterien, deren Spielkapital 
1000 Mk. nicht erreicht.
	        
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