144 Besonderer Teil.
zahlt Preußen für die ersten fünf Vertragsjahre an die
Gesamtheit seiner Vertragsgegner eine jährliche, in zwei
gleichen Raten am 2. Januar und 1. Juli fällige Rente von
1630000 Mk., in den späteren Jahren 163/1113 des rechnungs-
mäßigen Überschusses der Lotterieverwaltung, aber nicht
mehr wie 1630000 Mk., es sei denn, daß der auf den Kopf
der Bevölkerung Preußens zu berechnende Reinertrag mehr
beträgt als in den Gebieten der zur Hessisch-Thüringischen
Staatslotterie vereinigten Staaten. In diesem Falle erhöht
sich obige Rente für das betreffende Rechnungsjahr. derart,
daß sie, auf den Kopf der Bevölkerung der Hessisch-
Thüringischen Staaten berechnet, eine gleich hohe Ein-
nahme darstellt wie der der preußischen Staatskasse nach
Abzug der erhöhten Rente verbleibende Überschuß auf den
Kopf der preußischen Bevölkerung. Hierbei sind die- bei
der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Ziffern der
ortsanwesenden Bevölkerung zugrunde zu legen.
Die bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie be-
teiligt gewesenen Staaten haben jene Rente wiederum so
unter sich verteilt, daß auf das Großherzogtum Hessen nach
Äbzug seines Voraus von 50000 Mk. und der Unkosten von
etwa 80000 Mk. die eine Hälfte, auf die übrigen Staaten
die andere Hälfte entfällt und unter diese nach Verhältnis
der Bevölkerung geteilt wird. Auf diese Weise entfällt
auf. das Fürstentum jährlich eine Rente von rund 28000 Mk,
Das Fürstentum hat für die Dauer des Lotterievertrags auf
das Recht verzichtet, eine eigene Landeslotterie zu errichten
oder sich an einer sonstigen zu beteiligen. Den Vertrieb
von Losen oder Losabschnitten anderer Geldlotterien oder
Lotterien, deren Veranstalter an Stelle der Sachgewinne
Geldbeträge zu gewähren sich verpflichten, aber nur mit
Genehmigung der preußischen Regierung im Staatsgebiet
zuzulassen. Nur Lotterien für vorübergehende Zwecke, die
im Fürstentume zu erfüllen sind, oder wohltätigen, gemein-
nützigen oder Kirchenzwecken dienen, sind im beschränkten
Maße: zugelassen; ebenso Geldlotterien, deren Spielkapital
1000 Mk. nicht erreicht.