Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä L. 145 
8 Tl. 
Die Grundsteuer. 
Das Grundsteuerwesen ist auf den Gesetzen vom 9. Mai 
1857 und 13. Juni 1865 nebst Nachträgen aufgebaut. Hier- 
nach ist eine allgemeine Grundsteuer an die Landeskasse 
zu entrichten aus dem eigentlichen Grund und Boden an 
Feldern, Wiesen, Weiden, Gärten und sonstigen Pflanzungen, 
Waldungen und anderen ertragsfähigen Oberflächen, aus 
Teichen und für Gewerbe bestimmten Gewässern und aus 
Gebäuden, einschließlich der nicht im Staatseigentum be- 
findlichen Eisenbahnanlagen nebst Gebäuden und sonstigen 
Zubehörungen sowie einschließlich der den Ortsgemeinden 
gehörigen Gebäude, insoweit diese nicht bestimmungsgemäß 
nur einem öffentlichen und allgemeinen Zwecke ohne irgend- 
einem Nutzabwurf dienen. 
Von der Grundsteuer bleiben befreit: die im Staats- 
eigentum befindlichen Gebäude, das Grundeigentum der 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen; die zu 
öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Ober- 
flächen, wie Marktplätze, Straßen usw. und die zu gleichen 
Zwecken bestimmten Gebäude, insoweit dieselben nicht 
durch Vermietung oder Verpachtung einen Nutzungsabwurf 
gewähren oder, wie z. B. Brauhäuser, zu gewerblichen 
Zwecken benutzt werden; ferner die Ödungen und keiner 
Benutzung fähigen Flächen, Flüsse, Bäche, Lachen und 
Moräste; endlich Realgerechtigkeiten, Servituten und der- 
gleichen. Die Steuerfreiheit der landesherrlichen 
Grundbesitzungen ist durch die verfassungsmäßige Regelung 
der Verhältnisse der Kammergüter ($ 46) beseitigt — aller- 
dings gegen eine vom Staate an die Kammer zu gewährende 
jährliche Entschädigung. 
Die Grundsteuer wird auf Grund eines durch das Gesetz 
vom 13. Juni 1865 geregelten Abschätzungsverfahrens nach 
dem: Nutzungswerte der Steuergegenstände berechnet und 
in Steuereinheiten umgesetzt. Eine Steuereinheit entspricht 
je Einhundert Pfennigen des ermittelten Nutzungswertes. 
Die Zahl der von jeder Einheit zu entrichtenden Pfennige 
wird für jede Finanzperiode im verfassungsmäßigen Wege 
Schlotter, Reuß. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.