Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä L. 145
8 Tl.
Die Grundsteuer.
Das Grundsteuerwesen ist auf den Gesetzen vom 9. Mai
1857 und 13. Juni 1865 nebst Nachträgen aufgebaut. Hier-
nach ist eine allgemeine Grundsteuer an die Landeskasse
zu entrichten aus dem eigentlichen Grund und Boden an
Feldern, Wiesen, Weiden, Gärten und sonstigen Pflanzungen,
Waldungen und anderen ertragsfähigen Oberflächen, aus
Teichen und für Gewerbe bestimmten Gewässern und aus
Gebäuden, einschließlich der nicht im Staatseigentum be-
findlichen Eisenbahnanlagen nebst Gebäuden und sonstigen
Zubehörungen sowie einschließlich der den Ortsgemeinden
gehörigen Gebäude, insoweit diese nicht bestimmungsgemäß
nur einem öffentlichen und allgemeinen Zwecke ohne irgend-
einem Nutzabwurf dienen.
Von der Grundsteuer bleiben befreit: die im Staats-
eigentum befindlichen Gebäude, das Grundeigentum der
Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen; die zu
öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Ober-
flächen, wie Marktplätze, Straßen usw. und die zu gleichen
Zwecken bestimmten Gebäude, insoweit dieselben nicht
durch Vermietung oder Verpachtung einen Nutzungsabwurf
gewähren oder, wie z. B. Brauhäuser, zu gewerblichen
Zwecken benutzt werden; ferner die Ödungen und keiner
Benutzung fähigen Flächen, Flüsse, Bäche, Lachen und
Moräste; endlich Realgerechtigkeiten, Servituten und der-
gleichen. Die Steuerfreiheit der landesherrlichen
Grundbesitzungen ist durch die verfassungsmäßige Regelung
der Verhältnisse der Kammergüter ($ 46) beseitigt — aller-
dings gegen eine vom Staate an die Kammer zu gewährende
jährliche Entschädigung.
Die Grundsteuer wird auf Grund eines durch das Gesetz
vom 13. Juni 1865 geregelten Abschätzungsverfahrens nach
dem: Nutzungswerte der Steuergegenstände berechnet und
in Steuereinheiten umgesetzt. Eine Steuereinheit entspricht
je Einhundert Pfennigen des ermittelten Nutzungswertes.
Die Zahl der von jeder Einheit zu entrichtenden Pfennige
wird für jede Finanzperiode im verfassungsmäßigen Wege
Schlotter, Reuß. 10