Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

146 Besonderer Teil. 
($ 54) festgestellt und ebenso wie die Zahlungstermine als 
Patent durch die Landesregierung in der Gesetzsammlung 
veröffentlicht. 
Die Grundsteuern werden durch die zuständigen Bezirks- 
steuereinnehmer beigezogen. Wegen der fälligen und rück- 
ständigen Steuern haftet das betreffende Grundstück dem 
Fiskus vorzugsweise. 
Für jeden Flurbezirk besteht ein Flurbuch und ein 
Grundsteuerkataster ($ 41); beider Führung liegt dem. 
Katasterbureau ($ 58) ob. 
8 72. 
Die Einkommensteuer. 
Im Fürstentume wird eine klassifizierte, allgemeine 
Einkommensteuer erhoben — Gesetz vom 4. Januar 1893 —ı 
der das gesamte, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
zu berechnende,: jährliche reine 'Gesamteinkommen des 
Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen, aus Rechten auf 
periodische Hebungen oder Vorteile irgendwelcher Art so- 
wie aus dem Ertrage eines Amtes, Gewerbes (auch Feld- 
gewerbes) oder irgendeiner Art gewinnbringender Be- 
schäftigung — nicht aber aus dem Grundeigentum unter- 
liegt. Die Steuerpflicht hat bald die rechtliche, bald die 
tatsächliche, bald auch die gewerbliche Zugehörigkeit zum 
Staate zur Voraussetzung, wobei aber die Bestimmungen 
des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 Berücksichtigung gefunden 
haben, 
Der Landesherr sowie die Mitglieder seines Hauses 
sind der Einkommensteuer nur insoweit unterworfen, als 
sie ein Einkommen aus einer für ihre Rechnung betriebenen 
Anlage beziehen. 
‚Befreit von der Einkommensteuer sind die im aktiven 
Militärdienst befindlichen Unteroffiziere und Mann- 
schaften, sowie alle Angehörigen des aktiven Heeres 
während der Zeit einer Mobilmachung hinsichtlich ihres 
Militäreinkommens, alle Kirchen, Pfarreien und Schulen 
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen, alle milden 
Stiftungen, eine Anzahl im Gesetz aufgeführter Personen-
	        
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