146 Besonderer Teil.
($ 54) festgestellt und ebenso wie die Zahlungstermine als
Patent durch die Landesregierung in der Gesetzsammlung
veröffentlicht.
Die Grundsteuern werden durch die zuständigen Bezirks-
steuereinnehmer beigezogen. Wegen der fälligen und rück-
ständigen Steuern haftet das betreffende Grundstück dem
Fiskus vorzugsweise.
Für jeden Flurbezirk besteht ein Flurbuch und ein
Grundsteuerkataster ($ 41); beider Führung liegt dem.
Katasterbureau ($ 58) ob.
8 72.
Die Einkommensteuer.
Im Fürstentume wird eine klassifizierte, allgemeine
Einkommensteuer erhoben — Gesetz vom 4. Januar 1893 —ı
der das gesamte, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu berechnende,: jährliche reine 'Gesamteinkommen des
Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen, aus Rechten auf
periodische Hebungen oder Vorteile irgendwelcher Art so-
wie aus dem Ertrage eines Amtes, Gewerbes (auch Feld-
gewerbes) oder irgendeiner Art gewinnbringender Be-
schäftigung — nicht aber aus dem Grundeigentum unter-
liegt. Die Steuerpflicht hat bald die rechtliche, bald die
tatsächliche, bald auch die gewerbliche Zugehörigkeit zum
Staate zur Voraussetzung, wobei aber die Bestimmungen
des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870 Berücksichtigung gefunden
haben,
Der Landesherr sowie die Mitglieder seines Hauses
sind der Einkommensteuer nur insoweit unterworfen, als
sie ein Einkommen aus einer für ihre Rechnung betriebenen
Anlage beziehen.
‚Befreit von der Einkommensteuer sind die im aktiven
Militärdienst befindlichen Unteroffiziere und Mann-
schaften, sowie alle Angehörigen des aktiven Heeres
während der Zeit einer Mobilmachung hinsichtlich ihres
Militäreinkommens, alle Kirchen, Pfarreien und Schulen
wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen, alle milden
Stiftungen, eine Anzahl im Gesetz aufgeführter Personen-