150 Besonderer Teil.
Der für die Kirchen und Schulen erforderliche Aufwand
der Ortsgemeinden wird dürch eine besondere Kirchen-
und Schulsteuer aufgebracht, für die.nach dem Gesetz
vom 7. Januar 1886 die folgenden Grundsätze maßgebend sind:
Ihre Verteilung auf die Beitragspflichtigen erfolgt nach
dem Fuße der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund-
($ 71) und Einkommensteuer ($ 72). Beitragspflichtig zu den
Kirchenanlagen ist jedes Mitglied der Kirchgemeinde
(8 66), das sich in selbständigen Verhältnissen innerhalb
des Kirchspiels seit mindestens drei Monaten wesentlich
aufhält, mit Ausnahme der Kirchendiener, des Kirchschul-
lehrers bzw. Organisten und Kantors; ferner alle, die, ohne
Mitglied der Kirchgemeinde zu sein, in deren Bezirk
Immobilien besitzen bzw. ein mehr als zwei Arbeiter be-
schäftigendes, selbständiges Gewerbe betreiben und infolge-
dessen zur Grund- bzw. Einkommensteuer im Staatsgebiete
herangezogen werden — und zwar hinsichtlich des Grund-
besitzes im gleichen Verhältnisse wie die Mitglieder der
betreffenden Kirchgemeinde, in Ansehung des Gewerbe-
betriebs von dem Gesamtbetrage des Einkommens aus dem-
selben. In ihrer Wohnortsgemeinde dürfen solche Personen,
die nicht Mitglieder der zu ihr gehörigen Kirchgemeinde
sind, hinsichtlich ihres in einem anderen inländischen
Kirchgemeindebezirk betriebenen und zu Kirchenanlagen
herangezogenen Gewerbes nur auf Grund bestätigten Statuts
der Kirchgemeinde ihres Wohnorts und nur bis zu einem
Dritteil ihres Einkommens aus ihm zu Kirchenanlagen heran-
gezogen werden. Von dieser Befugnis hat die Gemeinde
Greiz in ihrem Kommunalanlagenstatut vom Jahre 1867,
revidiert durch das Ortsstatut vom 20. September 1907,
Gebrauch gemacht.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Schul-
anlagen sinngemäße Anwendung — wie sich das Gesetz
vom 7. Januar 1836 ausdrückt.
In der Gemeinde Greiz werden die Kirchen- und Schul-
steuern ungetrennt von den sonstigen Kommunalabgaben
erhoben. Wer zu ersteren nicht beitragspflichtig ist, er-
hält deshalb einen prozentualen Nachlaß von den Kommu-
nalabgaben.