Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Nachtrag zu $ 48. 
Nach dem Gesetz vom 8. Juli 1905, betr. die Waren- 
haussteuer, sind die Ortsgemeinden berechtigt, auf Grund 
besonderer Ortsgesetze gewerbliche Unternehmungen, welche 
sich mit dem Großbetriebe des Kleinhandels mit Waren ver- 
schiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Großbasare, 
Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte be- 
fassen, neben der Einkommensteuer zu einer Umsatzsteuer 
heranzuziehen. Von diesem Recht hat die Stadt Gera auf 
Grund des mit Vorbehalt des Widerrufs vom Ministerium 
bestätigten Ortsgesetzes vom 12. Mai 1908 Gebrauch ge- 
macht.
	        
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