Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 9
suchung niederschlagen; nur hinsichtlich der Staatsdiener
ist er in seinem Begnadigungsrecht beschränkt ($ 10), und
hinsichtlich der durch ein Militärgericht .abgeurteilten
Staatsangehörigen kann er nur Wünsche wegen ihrer Be-
gnadigung äußern, die aber vom Deutschen Kaiser, dem
hier das Begnadigungsrecht zusteht, möglichst zu berück-
sichtigen sind.
[Die aus der Militärhoheit des Staates fließenden Rechte
des Landesherrn sind in der Hauptsache nach dem Ab-
schnitt XI der Reichsverfassung auf den Deutschen Kaiser
übergegangen. Durch die Militärkonvention vom
15. September 1873, die zwischen der Krone Preußen und
denjenigen Staaten, deren Kontingente die drei Thüringischen
Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, in Anlehnung
an die Militärkonvention vom 26. Juni 1867 geschlossen
worden ist, ist aber dem jeweilig regierenden Fürsten die
Stellung eines kommandierenden Generals im Verhältnis
zu sämtlichen, in’seinem Gebiete dauernd garnisonierenden
oder vorübergehend dorthin kommandierten Truppenteilen
und infolgedessen neben den bezüglichen Ehrenrechten die
entsprechende Disziplinargewalt über sie vorbehalten ge-
blieben. Auch sollen hinsichtlich des im Staatsgebiet gar-
nisonierenden Teils des Thür. Inf,-Reg. Nr. 96 bei der Be-
setzung der Stellen der Offiziere, Fähnriche, Militärärzte
und. Militärbeamten im Offiziersrange sowie bei deren Ver-
setzung die Wünsche des Landesherrn tunlichst berück-
sichtigt werden. Alle diese Militärpersonen haben bei ihrer
Einstellung i in den im Staatsgebiete garnisonierenden Teil des
Inf.-Reg. Nr. 96 mittelst Handgelöbnisses sich zu verpflichten,
das Wohl und Beste des Landesherrn zu fördern, Schaden
und. Nachteile aber von seiner Person und seinem Lande
abzuwenden. Alle im Staatsgebiete ausgehobenen sonstigen
Militärpersonen leisten bei ihrer Einstellung ins stehende
Heer dem Landesherrn den Fahneneid, aber unter ver-
fassungsmäßiger Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung
gegen den Deutschen Kaiser. Dem Landesherrn ist auch
das Recht vorbehalten, Offiziere & la suite zu ernennen
und wegen der dem Kaiser zukommenden Kommandierung
je eines Offiziers als Flügeladjutanten für seine Person so-