Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 9 
suchung niederschlagen; nur hinsichtlich der Staatsdiener 
ist er in seinem Begnadigungsrecht beschränkt ($ 10), und 
hinsichtlich der durch ein Militärgericht .abgeurteilten 
Staatsangehörigen kann er nur Wünsche wegen ihrer Be- 
gnadigung äußern, die aber vom Deutschen Kaiser, dem 
hier das Begnadigungsrecht zusteht, möglichst zu berück- 
sichtigen sind. 
[Die aus der Militärhoheit des Staates fließenden Rechte 
des Landesherrn sind in der Hauptsache nach dem Ab- 
schnitt XI der Reichsverfassung auf den Deutschen Kaiser 
übergegangen. Durch die Militärkonvention vom 
15. September 1873, die zwischen der Krone Preußen und 
denjenigen Staaten, deren Kontingente die drei Thüringischen 
Infanterie-Regimenter Nr. 94, 95 und 96 bilden, in Anlehnung 
an die Militärkonvention vom 26. Juni 1867 geschlossen 
worden ist, ist aber dem jeweilig regierenden Fürsten die 
Stellung eines kommandierenden Generals im Verhältnis 
zu sämtlichen, in’seinem Gebiete dauernd garnisonierenden 
oder vorübergehend dorthin kommandierten Truppenteilen 
und infolgedessen neben den bezüglichen Ehrenrechten die 
entsprechende Disziplinargewalt über sie vorbehalten ge- 
blieben. Auch sollen hinsichtlich des im Staatsgebiet gar- 
nisonierenden Teils des Thür. Inf,-Reg. Nr. 96 bei der Be- 
setzung der Stellen der Offiziere, Fähnriche, Militärärzte 
und. Militärbeamten im Offiziersrange sowie bei deren Ver- 
setzung die Wünsche des Landesherrn tunlichst berück- 
sichtigt werden. Alle diese Militärpersonen haben bei ihrer 
Einstellung i in den im Staatsgebiete garnisonierenden Teil des 
Inf.-Reg. Nr. 96 mittelst Handgelöbnisses sich zu verpflichten, 
das Wohl und Beste des Landesherrn zu fördern, Schaden 
und. Nachteile aber von seiner Person und seinem Lande 
abzuwenden. Alle im Staatsgebiete ausgehobenen sonstigen 
Militärpersonen leisten bei ihrer Einstellung ins stehende 
Heer dem Landesherrn den Fahneneid, aber unter ver- 
fassungsmäßiger Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung 
gegen den Deutschen Kaiser. Dem Landesherrn ist auch 
das Recht vorbehalten, Offiziere & la suite zu ernennen 
und wegen der dem Kaiser zukommenden Kommandierung 
je eines Offiziers als Flügeladjutanten für seine Person so-
	        
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