Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

16 Besonderer Teil. 
vom Landesherrn zugestanden worden ist, die Abtretung 
des benötigten Privateigentums mit Einschluß von Ge- 
bäuden und Zubehörungen sowie von Rechten und Ge- 
rechtigkeiten beanspruchen. Der Umfang dieses Anspruchs 
und das bei der Zwangsenteignung einzuschlagende 
Verfahren ist in dem Gesetz vom 15. März 1856, das in 
einzelnen Punkten durch die Gesetze vom 26. Februar 1872 
und 17. April 1888 abgeändert ist, geregelt. Im Anschluß 
an diese Gesetze und unter Zugrundelegung des darin ge- 
regelten Verfahrens ist durch ein weiteres Gesetz vom 
6. April 1872 auch die Enteignung von Quell-, Teich- und 
Brunnenwasser, dessen Verwendung zu einem im Interesse 
des öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmen und 
insbesondere zur Befriedigung eines unabweislichen Bedürf- 
nisses erforderlich ist, sowie eine Enteignung von Grund- 
eigentum zwecks einer im Interesse des öffentlichen Wohls 
auszuführenden Verlegung von Wasserabflüssen für zulässig 
erklärt worden. 
Die Enteignung von Privatgrundbesitz für baupolizei- 
liche Zwecke ist im Gesetz vom: 26. Juni 1856 geregelt; 
sie darf nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der 
öffentlichen Gesundheit oder des öffentlichen Verkehrs statt- 
finden, 
Bei einer Versagung der Anerkennung der Persönlich- 
keit seitens des Staates stehen einem jeden Volksgenossen 
nach der Verfassung Mittel zu Gebote, diese Anerkennung 
zu erzwingen. So bleibt es jedermann unbenommen, über 
das seine Interessen benachteiligende, verfassungs-, gesetz- 
oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer 
öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle 
Beschwerde zu erheben und diese nötigenfalls bis zur 
höchsten Behörde, dem Ministerium, zu verfolgen. Wird 
die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde 
unbegründet befunden, so ist diese verpflichtet, dem Be- 
schwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. 
Bevor die zuständigen Landesbehörden nicht vergeblich um 
Abhilfe angegangen worden sind, darf eine Beschwerde 
gegen sie nicht an den Landtag gebracht werden. Es bleibt 
auch einem jeden, der sich in seinen Privatrechten verletzt
	        
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