16 Besonderer Teil.
vom Landesherrn zugestanden worden ist, die Abtretung
des benötigten Privateigentums mit Einschluß von Ge-
bäuden und Zubehörungen sowie von Rechten und Ge-
rechtigkeiten beanspruchen. Der Umfang dieses Anspruchs
und das bei der Zwangsenteignung einzuschlagende
Verfahren ist in dem Gesetz vom 15. März 1856, das in
einzelnen Punkten durch die Gesetze vom 26. Februar 1872
und 17. April 1888 abgeändert ist, geregelt. Im Anschluß
an diese Gesetze und unter Zugrundelegung des darin ge-
regelten Verfahrens ist durch ein weiteres Gesetz vom
6. April 1872 auch die Enteignung von Quell-, Teich- und
Brunnenwasser, dessen Verwendung zu einem im Interesse
des öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmen und
insbesondere zur Befriedigung eines unabweislichen Bedürf-
nisses erforderlich ist, sowie eine Enteignung von Grund-
eigentum zwecks einer im Interesse des öffentlichen Wohls
auszuführenden Verlegung von Wasserabflüssen für zulässig
erklärt worden.
Die Enteignung von Privatgrundbesitz für baupolizei-
liche Zwecke ist im Gesetz vom: 26. Juni 1856 geregelt;
sie darf nur im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der
öffentlichen Gesundheit oder des öffentlichen Verkehrs statt-
finden,
Bei einer Versagung der Anerkennung der Persönlich-
keit seitens des Staates stehen einem jeden Volksgenossen
nach der Verfassung Mittel zu Gebote, diese Anerkennung
zu erzwingen. So bleibt es jedermann unbenommen, über
das seine Interessen benachteiligende, verfassungs-, gesetz-
oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer
öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle
Beschwerde zu erheben und diese nötigenfalls bis zur
höchsten Behörde, dem Ministerium, zu verfolgen. Wird
die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde
unbegründet befunden, so ist diese verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
Bevor die zuständigen Landesbehörden nicht vergeblich um
Abhilfe angegangen worden sind, darf eine Beschwerde
gegen sie nicht an den Landtag gebracht werden. Es bleibt
auch einem jeden, der sich in seinen Privatrechten verletzt