15 Besonderer Teil.
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.: Die einheitliche
bundesgesetzliche Regelung jener Materie war um deswillen
erforderlich, weil der Staatsangehörige eines Gliedstaates
als Glied dieses Staates zugleich Glied des Bundesstaates
‚ist (Reichsangehörigkeit!?),
Die Hauptzüge jenes Gesetzes sind ‘die folgenden:
Durch die Geburt erwirbt ein eheliches Kind die Staats-
‚angehörigkeit des Vaters, ein uneheliches Kind die der
Mutter. Wird ein uneheliches Kind im Gnadenwege durch
‚den Landesherrn für ein eheliches erklärt (Legitimation),
‚so erwirbt es. damit die Staatsangehörigkeit seines außer-
‚ehelichen Vaters unter Verlust seiner bisherigen Staats-
‚angehörigkeit, falls diese verschieden war. Eine Frau er-
wirbt durch die Eingehung der Ehe die Staatsangehörigkeit
ihres Ehemannes. Ein Deutscher erwirbt die Staats-
angehörigkeit in einem Gliedstaate durch die als Ver-
waltungsakt sich vollziehende Aufnahme unter der Vor-
aussetzung, daß er. zu. dieser Zeit in einem anderen Glied-
staate die Staatsangehörigkeit besitzt und in dem Gliedstaate,
in welchem er die Aufnahme. nachsucht, sich niedergelassen
hat. Ein Ausländer kann nur auf Grund einer Naturali-
sation in den Staatsverband eines Gliedstaates auf-
genommen werden, und zwar auch nur, wenn er nach dem
Rechte seiner bisherigen Heimat verfügungsfähig ist, einen
unbescholtenen Lebenswandel geführt hat, eine. eigene
Wohnung oder ein Unterkommen am Orte der beabsich-
tigten Niederlassung nachweist und die Fähigkeit besitzt,
daselbst sich. und seine Angehörigen zu ernähren. Einer
ausdrücklichen Aufnahme oder Naturalisation bedarf es
nicht für den, der in dem betreffenden Gliedstaate in dem
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in dem
Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst angestellt wird und
eine von der Regierung oder einer Zentral- oder höheren
Verwaltungsbehörde dieses Gliedstaates vollzogene oder be-
stätigte Bestallung erhält. Wird ein Ausländer im Reichs-
dienst angestellt, so wird er stillschweigend naturalisiert
von demjenigen Gliedstaate, in welchem er seinen dienst-
lichen Wohnsitz hat.
Aus dem Staatsverbande eines Gliedstaates scheidet