Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

0 Besonderer Teil. 
keit sowie auf. die allgemein-bürgerlichen . Rechte und 
Pflichten, ‚wenn. nicht besondere. Gesetze eine Ausnahme 
begründen. 
8 10. 
Die Staatsdiener. 
Im Verhältnis zu den übrigen Staatsangehörigen sind 
einer gesteigerten staatlichen Gewalt unterworfen wie auch 
mit einem erhöhten Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber 
dem Staate ausgestattet die Staatsdiener (Staats- 
beamten). Als solche gelten nach dem Gesetz vom 
9, Oktober 1891, betreffend den Zivilstaatsdienst, diejenigen 
Personen, welchen vom Landesherrn oder duıch eine von. 
ihm dazu beauftragte Behörde.ein für Zwecke des Staates 
errichtetes, beständiges öffentliches Amt gegen ein aus der 
Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Ein- 
kommen übertragen worden ist. Die Eigenschaft eines 
Staatsdieners setzt also zwischen diesem und dem Staate 
einen Dienstvertrag voraus, dessen Inhalt den Bestimmungen 
des Staatsdienergesetzes angepaßt sein muß und insofern 
gesetzlich geregelt wird. Dadurch gewinnt jener Vertrag, 
auch wenn er an sich privatrechtliche Verhältnisse regelt, 
einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Die Anwendung des 
Zivilstaatsdienergesetzes ist auch auf die öffentlichen Lehrer 
an den höheren Lehranstalten, an den Volksschulen und auf 
die Lehrer im Rettungshäuse. zu Hohenleuben, ingleichen 
auf die Beamten der Staatssparkassen und auf die Landes- 
geometer ausgedehnt worden, während seine Anwendung 
auf die .aus Hof- und Kammerkassen besoldeten Diener, 
auf Geistliche und Kirchendiener, auf Lehrer an Privat- 
schulen, auf Beamte, die von der Staatsregierung gemein- 
schaftlich mit anderen Regierungen angestellt oder besoldet 
werden und nicht im Fürstentume ihren Wohnsitz haben, 
wie z. B. die Richter am Oberlandesgericht Jena, und auf 
Standesbeamte ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. 
Die Anstellung der Staatsbeamten erfolgt im allgemeinen 
durch den Landesfürsten mittelst einer Bestallungsurkunde; 
bei Staatsbeamten aber, die ausschließlich oder doch haupt-. 
sächlich zu mechanischen Diensten verwendet werden, oder‘
	        
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