0 Besonderer Teil.
keit sowie auf. die allgemein-bürgerlichen . Rechte und
Pflichten, ‚wenn. nicht besondere. Gesetze eine Ausnahme
begründen.
8 10.
Die Staatsdiener.
Im Verhältnis zu den übrigen Staatsangehörigen sind
einer gesteigerten staatlichen Gewalt unterworfen wie auch
mit einem erhöhten Anspruch auf Rechtsschutz gegenüber
dem Staate ausgestattet die Staatsdiener (Staats-
beamten). Als solche gelten nach dem Gesetz vom
9, Oktober 1891, betreffend den Zivilstaatsdienst, diejenigen
Personen, welchen vom Landesherrn oder duıch eine von.
ihm dazu beauftragte Behörde.ein für Zwecke des Staates
errichtetes, beständiges öffentliches Amt gegen ein aus der
Staatskasse fließendes oder vom Staate gewährleistetes Ein-
kommen übertragen worden ist. Die Eigenschaft eines
Staatsdieners setzt also zwischen diesem und dem Staate
einen Dienstvertrag voraus, dessen Inhalt den Bestimmungen
des Staatsdienergesetzes angepaßt sein muß und insofern
gesetzlich geregelt wird. Dadurch gewinnt jener Vertrag,
auch wenn er an sich privatrechtliche Verhältnisse regelt,
einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Die Anwendung des
Zivilstaatsdienergesetzes ist auch auf die öffentlichen Lehrer
an den höheren Lehranstalten, an den Volksschulen und auf
die Lehrer im Rettungshäuse. zu Hohenleuben, ingleichen
auf die Beamten der Staatssparkassen und auf die Landes-
geometer ausgedehnt worden, während seine Anwendung
auf die .aus Hof- und Kammerkassen besoldeten Diener,
auf Geistliche und Kirchendiener, auf Lehrer an Privat-
schulen, auf Beamte, die von der Staatsregierung gemein-
schaftlich mit anderen Regierungen angestellt oder besoldet
werden und nicht im Fürstentume ihren Wohnsitz haben,
wie z. B. die Richter am Oberlandesgericht Jena, und auf
Standesbeamte ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
Die Anstellung der Staatsbeamten erfolgt im allgemeinen
durch den Landesfürsten mittelst einer Bestallungsurkunde;
bei Staatsbeamten aber, die ausschließlich oder doch haupt-.
sächlich zu mechanischen Diensten verwendet werden, oder‘