Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 23
dahin ausgedehnt werden, daß ein durch gerichtliches Er-
kenntnis zur Entfernung aus dem Amte verurteilter Staats-
diener in seiner bisherigen Stellung belassen oder anderweit
im Staatsdienst wieder angestellt wird, falls nicht, was das
letztere anlangt, in jenem Erkenntnis dem Landesherrn
das Recht der Wiederanstellung ausdrücklich vorbehalten
worden ist.
Mit der Anstellung eines Staatsbeamten wird sein An-
spruch auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt, Tagegelder und
sonstige Bezüge begründet und bestimmt. Alle diese An-
sprüche können im Rechtswege durchgesetzt werden ; ebenso
der Anspruch der Beamtenwitwen und -waisen auf die
gesetzliche Pension. Eine Aufrechnung gegenüber diesen
Ansprüchen ist insoweit ausgeschlossen, als sie unpfändbar-
sind. Das Wartegeld entspricht vier Fünfteln, das Ruhe-
gehalt schwankt zwischen zwei Fünfteln und vier Fünfteln
des letzten Diensteinkommens,
Die Ansprüche der Staatsdiener wegen ihrer Ent-
schädigung für Dienstreisen. sind durch das Gesetz vom
5. März 1907 und die Ministerialverordnung vom 18. März
1907 geregelt.
51.
Die Ortsgemeinden.!
Eine rein äußerliche Teilung des Staatsvölkes ist die
in Ortsgemeinden. Eine solche umfaßt die Gesamtheit der
Gemeindeangehörigen, d.h. aller Reichsangehörigen
bzw. Angehörigen eines deutschen Gliedstaates, die in
ihrem Bezirke ($ 7) sich wesentlich aufhalten — mit Aus-
nahme des Landesherrn und der Glieder seines Hauses —
oder daselbst das Bürgerrecht besitzen.
Der Genuß der Ortsbürgerrechte kommt nach der
Verfassung nur Staatsangehörigen ($ 9) zu. Ihr Erwerb
erfolgt durch die Aufnahme in den Bürgerverband oder
durch die endgültige Anstellung in einem öffentlichen
Amte, zu dem auch das Amt eines Rechtsanwalts zählt,
und zwar an dem bei der ersten Anstellung oder. Ver-
setzung von der vorgesetzten Behörde als Wohnsitz zu-
1 Rev. Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874.