Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

24 Besonderer Teil. 
gewiesenen Orte. Das Bürgerrecht gilt in beiden Fällen 
als erworben, sobald die betreffende Person den durch die 
Staatsverfassung vorgeschriebenen Bürgereid: ‚Ich 
schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam dem Gesetze 
und Beobachtung der Landesverfassung“ geleistet und da- 
bei dem Gemeindevorstand durch Handschlag getreue Er- 
füllung der Bürgerpflicht angelobt hat. 
Die Namen der Bürger werden in ein Bürgerbuch 
eingetragen; über den Erwerb des Bürgerrechts wird ein 
Bürgerschein dem Erwerber unentgeltlich zugefertigt; 
von ihm ist für die Erteilung des Bürgerrechts ein Bürger- 
geld zu entrichten, dessen Höhe 30 Mk. im allgemeinen 
und 6 Mk. bei den unterstützungswohnsitzberechtigten so- 
wie den in einem öffentlichen Amte angestellten Personen 
nicht übersteigen darf und in jeder Gemeinde durch Orts- 
statut festzusetzen ist. 
Das Bürgerrecht kann von Männern und Frauen so- 
wie in mehreren Gemeinden erworben und in diesen gleich- 
zeitig besessen werden, wenn sie rechtlich selbständig sind, 
also nicht unter Vormundschaft oder elterlicher Gewalt 
stehen, sich selbständig den Unterhalt verdienen und, so- 
weit es sich um eine Aufnahme handelt, einen guten Leu- 
mund hinsichtlich der letzten fünf Jahre nachweisen 
können. 
Der Erwerb des Bürgerrechts setzt im allgemeinen 
einen darauf gerichteten Antrag voraus; seine Erteilung 
kann 'nicht auf dem Rechts-, sondern nur auf dem Ver- 
waltungswege erzwungen werden, falls nicht etwa ein 
privatrechtlicher Anspruch darauf besteht. Die endgültige 
Entscheidung darüber steht dem Ministerium, Abteilung für 
das Innere, zu. Das Bürgerrecht muß erteilt werden, wenn 
die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. 
Es besteht eine Verpflichtung zum Erwerb des Bürger- 
rechts für solche, die im Gemeindebezirk ein Wohnhaus 
eigentümlich besitzen, und für alle Gewerbetreibenden, die 
drei Jahre lang ihr Gewerbe ununterbrochen selbständig 
im Gemeindebezirk ausgeübt haben, wenn sie nicht hier 
alsbald nach einer ihnen zugegangenen Aufforderung zum 
Erwerbe des. Bürgerrechts den Gewerbebetrieb aufgeben.
	        
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