Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 25 
Frauenspersonen mit einem selbständigen, nur not- 
dürftigen Gewerbebetriebe sind zur Erwerbung des Bürger- 
rechts nicht verpflichtet. Ebenso ist der Eigentümer eines 
Wohnhauses zur Erwerbung des Bürgerrechts dann nicht 
‘verpflichtet bzw. nicht fähig, wenn er nicht eine physische 
Person, solange er nicht volljährig, sowie wenn er beim 
Erwerbe nicht Gemeindeangehöriger ist und. seit der ge- 
ricehtlichen Überschreibung des Wohnhauses auf ihn bzw. 
— falls er zu dieser Zeit noch minderjährig war — seit 
der erlangten Volljährigkeit noch nicht fünf Jahre ver- 
strichen sind. 
Der Verlust des. Bürgerrechts tritt ein: bei Verlust 
der Staatsangehörigkeit; bei Erlangung des Bürgerrechts 
in einer anderen Gemeinde bzw. bei Beamten durch Ver- 
setzung nach einem anderen Orte, außer wenn es bei der 
Gemeindebehörde des bisherigen Wohnortes ausdrücklich 
vorbehalten und mit der Entrichtung der Gemeindeleistungen 
ein in diesem Orte wohnhafter Gemeindeangehöriger' be- 
auftragt worden ist; und — im Falle jenes Vorbehaltes — 
‚wenn die Gemeindeleistungen auf die Dauer von zwei Jahren 
nicht entrichtet worden sind sowie die Entziehung des 
Bürgerrechts zuvor angedroht worden ist. 
Ein solcher Vorbehalt ist nach einer Entscheidung des 
Ministeriums unwirksam, wenn der aus einer Gemeinde 
verziehende Bürger in ihr keinen Grundbesitz zurückläßt 
oder in ihr fernerhin kein Einkommen bezieht und daher 
zu Gemeindeabgaben nicht herangezogen werden kann. 
In diesem Falle erlischt das Bürgerrecht ohne weiteres mit 
dem .Fortzug. | 
Auf das Bürgerrecht kann verzichtet werden von 
denen, welche ‚weder eine Zusicherung auf Wiederaufnahme 
noch den Aufenthalt in der Gemeinde haben, und bei denen 
auch keiner. der oben erwähnten Fälle vorliegt, in denen 
sie: zum Erwerb des Bürgerrechts gezwungen werden 
‚können. 
Nicht zu den Gemeindeangehörigen zählen die Schutz- 
genossen und Flurgenossen. Unter den ersteren sind 
diejenigen Personen zu verstehen, die, ohne Reichsangehörige: 
oder Angehörige eines deutschen Gliedstaates zu sein, mit
	        
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