96 Besonderer Teil,
Genehmigung des Gemeindevorstands den. zeitweiligen
Aufenthalt innerhalb einer Gemeinde in selbständigen
Verhältnissen nehmen. Als Flurgenossen dagegen werden
diejenigen bezeichnet, welche nur durch den Besitz von
Grundstücken innerhalb des Gemeindebezirks zu der Ge-
meinde in Beziehung stehen,
Staatsrechtlich gehören die Ortsgemeinden zu den
sogenannten öffentlich-rechtlichen Verbänden.
Das Wesen solcher Verbände besteht darin, daß sie ein
vom Staate abgeleitetes, aber trotzdem diesem gegenüber
wie überhaupt selbständiges, eigenes Recht auf Ausübung,
staatlicher Herrschergewalt (bzw. landesherrlicher Kirchen-
gewalt — $ 82° —) haben und dabei staatlicher Dienstpflicht
unterliegen. Es sind also jene Verbände sowohl Organe des
Staates wie auch dessen Untertanen.
Die Ortsgemeinden haben das Recht der Persön-
ichkeit; sie können als solche Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, und zwar durch ihr höchstes
Organ, den Gemeindevorstand. Alle. von diesem im Namen
der Gemeinde vorgenommenen Handlungen sind für letztere
rechtsverbindlich, vorausgesetzt allerdings, daß zu ihnen
die etwa nach dem Gesetze erforderliche Genehmigung des
Gemeinderats bzw. der Gemeindeversammlung und der
Aufsichtsbehörden erteilt ist. Insbesondere haftet die Ge-
meinde für allen Schaden, den ihr Vorstand durch eine in
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
zugefügt hat.
Es stehen den Gemeinden Ortspolizeibefugnisse
zu, die im einzelnen eingehend im Gesetz vom 29. Juli 1852
geregelt sind; insbesondere können ihre Vorstände inner:
halb ihres Geschäftsbereichs allgemeine polizeiliche Ver-
ordnungen unter Androhungen von Greldstrafen bzw. Haft
(Gesetz vom 7. Januar 1902), sowie Strafverfügungen nach
Maßgabe der 88 453—458 Str.P.O. wegen Übertretungen jeder
Art erlassen, insoweit nicht Reichsgesetze etwas anderes be-
stimmen (Gesetz vom 9. März 1903). Die Befugnisse letzterer
Art stehen hinsichtlich der auf eximierten Grundbesitzungen