Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j.L. 97
des Landesherrn oder der landesherrlichen Familie (vgl. S. 28)
begangenen Übertretungen dem Hofmarschallamte zu..
Ferner haben die Gemeinden das Recht, insoweit nicht
bereits, die Gesetze des Staates Bestimmungen treffen, unter
Aufsicht des letzteren zur Erreichung der Gemeindezwecke,
insbesondere zur weiteren Ausführung, Erläuterung und
Ergänzung der. durch die revidierte Gemeindeordnung be-
stimmten Verfassung der Gemeinden oder zur Aufrecht-
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner-
halb des Gemeindebezirks das Wesen von Gesetzen an
sich tragende, sogenannte Ortsstatuten zu errichten,
Endlich sind die Gemeinden befugt, zur Bestreitung
der Gemeindelasten persönliche Dienstleistungen von .den
Ortseinwohnern zu fordern und Gemeindeumlagen
($ 43) zu erheben. Das Vermögen. und ‚Einkommen der
Gemeinden darf nach der Staatsverfassung nie mit dem
Staatsvermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden.
[Während die Gemeinden in der Ausübung dieser sämt-
lichen Rechte als Inhaber ihrer vom Staate abgeleiteten
Herrschergewalt hervortreten, zeigt sich ihr Untertanen-
verhältnis zum Staate in ihrer Abhängigkeit von diesem
bei der ‚Ausübung der ihnen, obliegenden Pflichten. Die
Gremeinden sind nämlich zu allen Leistungen: verpflichtet,
welche das: aus dem Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfnis
notwendig erfordert; sie haben insbesondere die Verpflich-
tung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung
jenes Zweckes erforderlichen Einrichtungen und Orts-
anstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen
Wege, der nötigen Brunnen und Wasserleitungen — sowie
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit und können zur Erfüllung aller dieser -Obliegenheiten
vom Staate im Verwaltungswege angehalten werden. Auch
sind sie verpflichtet, die Staatsregierung ($ 12) bei Aus-
übung ihrer Regierungsgeschäfte in dem Gemeindebezirk,
z.. B. in Angelegenheiten der Landespolizei, der Wehrhaft-
machung, des Steuerwesens usw., durch ihre Vorstände zu
unterstützen.]!
t[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.