Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j.L. 97 
des Landesherrn oder der landesherrlichen Familie (vgl. S. 28) 
begangenen Übertretungen dem Hofmarschallamte zu.. 
Ferner haben die Gemeinden das Recht, insoweit nicht 
bereits, die Gesetze des Staates Bestimmungen treffen, unter 
Aufsicht des letzteren zur Erreichung der Gemeindezwecke, 
insbesondere zur weiteren Ausführung, Erläuterung und 
Ergänzung der. durch die revidierte Gemeindeordnung be- 
stimmten Verfassung der Gemeinden oder zur Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit inner- 
halb des Gemeindebezirks das Wesen von Gesetzen an 
sich tragende, sogenannte Ortsstatuten zu errichten, 
Endlich sind die Gemeinden befugt, zur Bestreitung 
der Gemeindelasten persönliche Dienstleistungen von .den 
Ortseinwohnern zu fordern und Gemeindeumlagen 
($ 43) zu erheben. Das Vermögen. und ‚Einkommen der 
Gemeinden darf nach der Staatsverfassung nie mit dem 
Staatsvermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden. 
[Während die Gemeinden in der Ausübung dieser sämt- 
lichen Rechte als Inhaber ihrer vom Staate abgeleiteten 
Herrschergewalt hervortreten, zeigt sich ihr Untertanen- 
verhältnis zum Staate in ihrer Abhängigkeit von diesem 
bei der ‚Ausübung der ihnen, obliegenden Pflichten. Die 
Gremeinden sind nämlich zu allen Leistungen: verpflichtet, 
welche das: aus dem Gemeindezwecke abgeleitete Bedürfnis 
notwendig erfordert; sie haben insbesondere die Verpflich- 
tung zur Herstellung und Erhaltung aller zur Erreichung 
jenes Zweckes erforderlichen Einrichtungen und Orts- 
anstalten, z. B. der zum öffentlichen Verkehr erforderlichen 
Wege, der nötigen Brunnen und Wasserleitungen — sowie 
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher- 
heit und können zur Erfüllung aller dieser -Obliegenheiten 
vom Staate im Verwaltungswege angehalten werden. Auch 
sind sie verpflichtet, die Staatsregierung ($ 12) bei Aus- 
übung ihrer Regierungsgeschäfte in dem Gemeindebezirk, 
z.. B. in Angelegenheiten der Landespolizei, der Wehrhaft- 
machung, des Steuerwesens usw., durch ihre Vorstände zu 
unterstützen.]! 
t[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
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