28 ‚Besonderer Teil.
Das Gebiet, innerhalb dessen die’Gemeinde ihre vom
Staate überkommene Gewalt ausübt, ist Staatsgebiet ($ 7)
und wird als Gemeindebezirk bezeichnet. Jedes Grund-
stück im -Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirk an-
gehören. Nur diejenigen Grundbesitzungen, welche der
unmittelbaren Benutzung des Landesherrn überwiesen sind,
sowie Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne
schon einem Gemeindebezirk einverleibt zu sein, weder zu
Gutskomplexen gehören noch mit Grundstücken eines Ge-
meindebezirks im Gemenge liegen, machen hiervon eine
Ausnahme. Jedoch sind diese außerhalb eines Gemeinde:
bezirks liegenden Grundbesitzungen in betreft der Her-
stellung und Erhaltung der zum Öffentlichen Verkehr er-.
forderlichen Wege, Brücken und Stege, wenn und soweit
solche ihr Gebiet berühren, zu def gleichen Verpflichtungen
wie die Gemeinden heranzuziehen. Die Bewohner solcher
Besitzungen — mit Ausnahme des Landesherrn ‘und der
Glieder seines Hauses — werden hinsichtlich der Gemeinde-
verhältnisse und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten
einem .der nächstgelegenen Gemeindebezirke durch das
Ministerium, Abteilung für das Innere, zugewiesen und den
Bewohnern dieses Bezirks gleichgeachtet. So sind z. B.
die Bewohner des Schloßbezirks ÖOsterstein nebst dem
Küchengarten dem Gemeindebezirk Untermhaus zugewiesen.
Die Bildung neuer sowie die Abänderung schon be-
stehender ‚Gemeindeverbände und Gemeindebezirke kann
nur mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für das
Innere, nach Anhörung des Bezirksausschusses ($ 24) er-
folgen.
Den Rechten und Pflichten der Gemeinden gegenüber
allen staatsrechtlich zu ihnen in Beziehung stehenden
Personen entsprechen deren Pflichten und Rechte ihnen
gegenüber. Diese sind — nach den einzelnen Personen-
klassen gesondert — die folgenden:
Die Gemeindeangehörigen haben einen Anspruch
auf obrigkeitlichen Schutz sowie auf Benutzung der öffent-
lichen Anstalten der Gemeinde gemäß deren Bestimmung
und in dem durch die Ortsstatuten festgelegten Umfange;
sie sind zum Gehorsam gegenüber den Anordnungen des