Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 29 
Gemeindevorstands und zur Tragung der ihnen auferlegten 
Lasten ($ 43), mögen sie in Abgaben oder Naturaldiensten 
bestehen, verpflichtet. 
Von letzteren sind — soweit sie in Person zu leisten 
sind — nur die im aktiven Staats- und Militärdienst 
stehenden sowie alle über 60 Jahre alten Personen befreit. 
Diese haben jedoch an ihrer Statt ihre über 16 Jahre 
alten Angehörigen bzw. ihre Dienstboten oder Gewerbe- 
gehilfen, je sofern sie dazu tauglich sind, zu den zu 
leistenden Diensten zu stellen. 
Wegen der Befreiung von der Beitragspflicht zu den 
Gemeindeanlagen vgl. $ 48. 
[Die Gemeindebürger haben neben diesen all- 
gemeinen Rechten und Pflichten der Gemeindeangehörigen 
das Recht der Mitbenutzung des Gemeindeguts und das 
Miteigentum an ihm, soweit nicht die Nutzungen bzw. das 
Eigentum nach den ÖOrtsstatuten, nach Gewohnheitsrecht, 
Vertrag oder auf Grund rechtskräftigen Urteils einzelnen 
oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern anfallen. 
Vor allem aber haben die männlichen Bürger das Recht, 
am politischen Leben der (Gemeinde teilzunehmen, über 
Gemeindeangelegenheiten im allgemeinen abzustimmen, so- 
wie bei den Wahlen zu den Gemeindeämtern mitzuwirken 
($ 26) und Gemeindeämter zu übernehmen.]! 
[Die Schutzgenossen haben die Befugnis, an den 
öffentlichen, zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Orts- 
anstalten teilzunehmen und können während der Dauer 
ihres Aufenthaltes zu denjenigen Leistungen zum Ge- 
meindebesten herangezogen werden, welche den Gemeinde- 
angehörigen obliegen.] Das Schutzgenossenrecht geht ver- 
loren mit Ablauf der Zeit, für die das Recht zum Aufent- 
halt erteilt ist, sowie durch Zurücknahme der Genehmigung, 
wenn der betreffende Schützgenosse mangels hinreichender 
Unterhaltsmittel der Gemeinde lästig wird. 
[Die Flurgenossen haben einen Anspruch auf Schutz 
ihrer im Gremeindebezirk liegenden Grundbesitzungen, auf 
Mitbenutzung der Gemeindewege, -Brücken, -Stege oder 
If] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie
	        
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