Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

30 Besonderer Teil. 
sonstiger zur Bewirtschaftung jener Grundstücke in Be- 
ziehung stehenden Gemeindeanstalten und auf das Stimm- 
recht in der Gemeindeversammlung in dem unten im $ 25 
(bzw. $ 61) erwähnten Umfange; sie haben die auf den 
Grundbesitz verteilten Gemeindelasten zu tragen]! 
IV. Die Staatsregierung. 
8 12. 
A. Begriff, Regierungsorgane, Oberste 
Leitung der Staatsregierung. 
Unter der Regierung des Staates hat man zweierlei 
zu verstehen, einmal „das Regieren des Staates“ und dann 
die Organe, denen die Tätigkeit des Regierens zukommt, 
Im ersteren Sinne verstanden, bedeutet sie eine dem Staate 
zugewiesene Tätigkeit, die ursächlich wird für die übrigen 
Staatstätigkeiten, diese also auslöst. Infolgedessen steht 
das Regieren in erster Linie, steht die oberste Leitung der 
Regierung dem höchsten Staatsorgane, dem Landesherrn, 
zu, während die diesem untergeordneten Behörden nur in 
Abhängigkeit von ihm die Regierung ausüben. 
Die oberste Leitung der Regierung des Staates mit 
dessen sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestand- 
teilen ist erblich im Mannesstamme des fürstlichen Hauses 
nach dem Rechte der Erstgeburt und agnatischen Lineal- 
folge ($ 4). | 
Ist der Landesherr minderjährig oder aus einem anderen 
Grunde selbst zu regieren dauernd, etwa wegen einer 
dauernden Krankheit des Geistes oder Körpers oder wegen 
dauernder Abwesenheit verhindert, so tritt eine Regent- 
schaft ein. 
Unter einem Regenten versteht man den verfassungs- 
mäßigen Repräsentanten des Monarchen, d. h. denjenigen, 
dessen Wille verfassungsmäßig als Wille des Monarchen 
aufzufassen. ist. 
ı[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.