30 Besonderer Teil.
sonstiger zur Bewirtschaftung jener Grundstücke in Be-
ziehung stehenden Gemeindeanstalten und auf das Stimm-
recht in der Gemeindeversammlung in dem unten im $ 25
(bzw. $ 61) erwähnten Umfange; sie haben die auf den
Grundbesitz verteilten Gemeindelasten zu tragen]!
IV. Die Staatsregierung.
8 12.
A. Begriff, Regierungsorgane, Oberste
Leitung der Staatsregierung.
Unter der Regierung des Staates hat man zweierlei
zu verstehen, einmal „das Regieren des Staates“ und dann
die Organe, denen die Tätigkeit des Regierens zukommt,
Im ersteren Sinne verstanden, bedeutet sie eine dem Staate
zugewiesene Tätigkeit, die ursächlich wird für die übrigen
Staatstätigkeiten, diese also auslöst. Infolgedessen steht
das Regieren in erster Linie, steht die oberste Leitung der
Regierung dem höchsten Staatsorgane, dem Landesherrn,
zu, während die diesem untergeordneten Behörden nur in
Abhängigkeit von ihm die Regierung ausüben.
Die oberste Leitung der Regierung des Staates mit
dessen sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestand-
teilen ist erblich im Mannesstamme des fürstlichen Hauses
nach dem Rechte der Erstgeburt und agnatischen Lineal-
folge ($ 4). |
Ist der Landesherr minderjährig oder aus einem anderen
Grunde selbst zu regieren dauernd, etwa wegen einer
dauernden Krankheit des Geistes oder Körpers oder wegen
dauernder Abwesenheit verhindert, so tritt eine Regent-
schaft ein.
Unter einem Regenten versteht man den verfassungs-
mäßigen Repräsentanten des Monarchen, d. h. denjenigen,
dessen Wille verfassungsmäßig als Wille des Monarchen
aufzufassen. ist.
ı[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.