Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 31 
Zur Regentschaft ist der der Thronfolge nach nächste, 
regierungsfähige Agnat berufen, also derjenige, welcher im 
Falle des Todes des Landesherrn dessen Nachfolger in der 
Regierung werden würde. 
Ist der Landesherr nur zeitweilig verhindert, die 
Regierung des Landes zu führen, dann kann er nach dem 
Gesetz vom 9. Oktober 1892 den volljährigen Regierungs- 
nachfolger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einen 
volljährigen Agnaten mit seiner Stellvertretung beauftragen. 
Der Stellvertreter führt die Regierung im Namen des 
Landesherrn. Der Eintritt und der Schluß der Stell- 
vertretung ist durch die in dem Fürstentume Reuß jüngerer 
Linie erscheinende Gesetzsammlung bekanntzumachen. Ein 
solches Vertretungsverhältnis besteht seit dem 27. November 
1892 zwischen dem regierenden Fürsten Heinrich XIV. und 
seinem Sohne, dem Erbprinzen Heinrich XXVIL.; es ist, 
trotzdem es auf staatsrechtlicher Grundlage ruht, privat- 
rechtlicher Natur und kann von den beiden Beteiligten 
jederzeit aufgehoben werden. 
Eine Änderung hinsichtlich der Regierungsnachfolge 
bedarf der Zustimmung der Agnaten, da sie auf hausgesstz- 
lichem Wege zu erfolgen bat ($ 6), und der Volksvertretung 
($ 18). Die Initiative dazu ruht beim .Landesherrn. 
Der Landesfürst hat bei dem Antritte-der Regierung, 
der Regent bei der Übernahme der Regentschaft und der 
Stellvertreter in der Regierung bei der erstmaligen Über- 
nahme der Stellvertretung eine Versicherungsurkunde bei 
fürstlichem Worte und Ehre dahin auszustellen, daß er die 
Verfassung des Staates. aufrechterhalten und in Uberein- 
stimmung mit den Gesetzen regieren wolle. Die Urschrift 
dieser Versicherungen wird im Archiv der Landesvertretung 
niedergelegt. | | 
Die von dem Lanxdesherrn, seinem Stellvertreter oder 
dem Regenten ausgehenden Regierungshandlungen sind 
von einem Mitglied des Ministeriums gegenzuzeichnen. 
Dadurch erhalten sie allgemeine Glaubwürdigkeit und 
Vollziehbarkeit und sind für alle Gerichte und sonstigen 
Staatsbehörden maßgebend. Der gegenzeichnende Minister 
ist für die :Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit dessen, was
	        
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