Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 33 
eine Wöählerliste eingetragen ist und nicht zu den nach- 
folgenden Personen gehört. 
Wer unter Zustandsvormundschaft steht, wer sich hin- 
sichtlich seines Vermögens im Konkurs befindet, wer öffent 
liche Armenunterstützung bezieht oder im letztverflossenen 
Jahre bezogen hat, wer sich infolge rechtskräftigen Urteils 
nicht im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte befindet 
und wer mit der Zahlung der Staats- oder Gemeindesteuern 
länger als zwei Jahre im Rückstand ist, ist von der Be- 
rechtigung zum Wählen ausgeschlossen ($ 4 des Wahlges.). 
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen 
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die 
Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem 
erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung er- 
lassen ist. 
Das passive Wahlrecht steht jedem zu, der das aktive 
Wahlrecht besitzt und seit mindestens einem Jahre Staats- 
angehöriger eines deutschen Gliedstaates ist. 
Vater und Sohn, ebenso mehrere Brüder können nicht 
zu gleicher Zeit Abgeordnete sein. Falls sie sich gegen- 
seitig wegen des Rücktritts nicht einigen können, so geht 
der ältere dem jüngeren vor, Im Falle einer Ersatzwahl 
ist die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder 
Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die laufende 
Landtagsperiode bleibt, unwirksam. Ebenso sind die Mit- 
glieder des Ministeriums nicht zu Abgeordneten wählbar. 
Die drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden 
von diesen sämtlich in zwei Wahlbezirken, dem unter- 
ländischen (einschl. der Pflege Hohenleuben) und dem ober- 
jändischen Bezirke ($ 24), und zwar für den ersteren Wahl- 
bezirk in der Stadt Gera, für den anderen in der Stadt 
Schleiz gewählt. Dagegen entfällt von den zwölf Ab- 
‚geordneten der übrigen Wähler je einer auf einen der 
Kreise, die zum Zwecke der allgemeinen Wahlen zu bilden 
sind. Die weitere Einteilung der Kreise in Bezirke dient 
lediglich zur Erleichterung der Stimmenabgabe. Zur Ab- 
gabe einer Stimme wird nur zugelassen, wer in dem Wahl- 
bezirke, in dem er sein Stimmrecht ausüben will, seinen 
Wohnsitz hat. Die Wahlen beider Klassen haben durch 
Schlotter, Reuf. Q
	        
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