Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 33
eine Wöählerliste eingetragen ist und nicht zu den nach-
folgenden Personen gehört.
Wer unter Zustandsvormundschaft steht, wer sich hin-
sichtlich seines Vermögens im Konkurs befindet, wer öffent
liche Armenunterstützung bezieht oder im letztverflossenen
Jahre bezogen hat, wer sich infolge rechtskräftigen Urteils
nicht im Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte befindet
und wer mit der Zahlung der Staats- oder Gemeindesteuern
länger als zwei Jahre im Rückstand ist, ist von der Be-
rechtigung zum Wählen ausgeschlossen ($ 4 des Wahlges.).
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen
politischer Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die
Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem
erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung er-
lassen ist.
Das passive Wahlrecht steht jedem zu, der das aktive
Wahlrecht besitzt und seit mindestens einem Jahre Staats-
angehöriger eines deutschen Gliedstaates ist.
Vater und Sohn, ebenso mehrere Brüder können nicht
zu gleicher Zeit Abgeordnete sein. Falls sie sich gegen-
seitig wegen des Rücktritts nicht einigen können, so geht
der ältere dem jüngeren vor, Im Falle einer Ersatzwahl
ist die Wahl eines Abgeordneten, dessen Vater, Sohn oder
Bruder bereits Abgeordneter ist und es für die laufende
Landtagsperiode bleibt, unwirksam. Ebenso sind die Mit-
glieder des Ministeriums nicht zu Abgeordneten wählbar.
Die drei Abgeordneten der Höchstbesteuerten werden
von diesen sämtlich in zwei Wahlbezirken, dem unter-
ländischen (einschl. der Pflege Hohenleuben) und dem ober-
jändischen Bezirke ($ 24), und zwar für den ersteren Wahl-
bezirk in der Stadt Gera, für den anderen in der Stadt
Schleiz gewählt. Dagegen entfällt von den zwölf Ab-
‚geordneten der übrigen Wähler je einer auf einen der
Kreise, die zum Zwecke der allgemeinen Wahlen zu bilden
sind. Die weitere Einteilung der Kreise in Bezirke dient
lediglich zur Erleichterung der Stimmenabgabe. Zur Ab-
gabe einer Stimme wird nur zugelassen, wer in dem Wahl-
bezirke, in dem er sein Stimmrecht ausüben will, seinen
Wohnsitz hat. Die Wahlen beider Klassen haben durch
Schlotter, Reuf. Q