94 Besonderer Teil.
die Wähler direkt, also unter Ausschluß von Wahl-
männern zu erfolgen und sind geheim. Die Wahlhand-
lung ist immer öffentlich; sie liegt bei den Wahlen der
Höchstbesteuerten je in den Händen eines vom Ministerium
ernannten Wahlkommissars nebst dessen Beisitzern und des
Protokollführers, bei den übrigen Wählern je in den Händen
eines Wahlvorstandes, der aus dem Wahlvorsteher, den
Beisitzern und dem Protokollführer besteht und (abgesehen
von den Wahlkreisen innerhalb der Stadt Gera) je von
dem für den betreffenden Wahlkreis vom Ministerium er-
nannten Wahlkommissar bestellt wird. Das Wahlergebnis
wird durch die Wahlkommissare und die von diesen hinzu-
gezogenen Beisitzer und Protokollführer festgestellt.
Bei den allgemeinen Wahlen innerhalb der Stadt Gera
üben vom Ministerium dazu bestimmte Mitglieder des
Stadtrats das Wahlvorsteheramt aus und stellen das Er-
gebnis fest.
Als gewählt gilt derjenige, auf welchen die absolute
Mehrheit aller in einem Wahlkreise bzw. hinsichtlich der
Höchstbesteuerten in den beiden Wahlbezirken abgegebenen
Stimmen entfällt. Ergibt sich bei den allgemeinen Wahlen
eine absolute Mehrheit nicht, so ist unter den zwei Kandidaten
zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Stellt sich bei der Wahl der drei Abgeordneten der
Höchstbesteuerten eine absolute Stimmenmehrheit bezüglich
aller drei Abgeordneten nicht heraus, so sind von den-
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben,
doppelt so viel Namen auf die engere Wahl zu bringen als
noch ‘Abgeordnete zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet hinsichtlich der Wahlen beider Klassen das Los.
Wer in mehreren Wahlkreisen gewählt ist, hat dem
zuständigen Wahlkommissar gegenüber bedingungslos zu
erklären, in welchem Wahlkreis er die Wahl annehmen
will, andernfalls hat eine neue Wahl in den betroffenen
Wahlkreisen zu erfolgen. |
Die Wahltage werden jeweils durch das Ministerium
festgesetzt. Die endgültige Entscheidung über die Gültig-
keit der Wahlen steht dem Landtage zu, .