Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

94 Besonderer Teil. 
die Wähler direkt, also unter Ausschluß von Wahl- 
männern zu erfolgen und sind geheim. Die Wahlhand- 
lung ist immer öffentlich; sie liegt bei den Wahlen der 
Höchstbesteuerten je in den Händen eines vom Ministerium 
ernannten Wahlkommissars nebst dessen Beisitzern und des 
Protokollführers, bei den übrigen Wählern je in den Händen 
eines Wahlvorstandes, der aus dem Wahlvorsteher, den 
Beisitzern und dem Protokollführer besteht und (abgesehen 
von den Wahlkreisen innerhalb der Stadt Gera) je von 
dem für den betreffenden Wahlkreis vom Ministerium er- 
nannten Wahlkommissar bestellt wird. Das Wahlergebnis 
wird durch die Wahlkommissare und die von diesen hinzu- 
gezogenen Beisitzer und Protokollführer festgestellt. 
Bei den allgemeinen Wahlen innerhalb der Stadt Gera 
üben vom Ministerium dazu bestimmte Mitglieder des 
Stadtrats das Wahlvorsteheramt aus und stellen das Er- 
gebnis fest. 
Als gewählt gilt derjenige, auf welchen die absolute 
Mehrheit aller in einem Wahlkreise bzw. hinsichtlich der 
Höchstbesteuerten in den beiden Wahlbezirken abgegebenen 
Stimmen entfällt. Ergibt sich bei den allgemeinen Wahlen 
eine absolute Mehrheit nicht, so ist unter den zwei Kandidaten 
zu wählen, die die meisten Stimmen erhalten haben. 
Stellt sich bei der Wahl der drei Abgeordneten der 
Höchstbesteuerten eine absolute Stimmenmehrheit bezüglich 
aller drei Abgeordneten nicht heraus, so sind von den- 
jenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, 
doppelt so viel Namen auf die engere Wahl zu bringen als 
noch ‘Abgeordnete zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet hinsichtlich der Wahlen beider Klassen das Los. 
Wer in mehreren Wahlkreisen gewählt ist, hat dem 
zuständigen Wahlkommissar gegenüber bedingungslos zu 
erklären, in welchem Wahlkreis er die Wahl annehmen 
will, andernfalls hat eine neue Wahl in den betroffenen 
Wahlkreisen zu erfolgen. | 
Die Wahltage werden jeweils durch das Ministerium 
festgesetzt. Die endgültige Entscheidung über die Gültig- 
keit der Wahlen steht dem Landtage zu, .
	        
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