Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L.L 35
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Der Landtag.
Die der Volksvertretung zustehenden Rechte werden
— mit Ausnahme der dem Landtagsausschusse ($ 15) über-
tragenen besonderen Rechte — ausschließlich im Land-
tage ausgeübt. Dieser setzt sich aus den drei Abgeord-
neten der Höchstbesteuerten, den zwölf Abgeordneten der
übrigen Wähler und dem fürstlichen Besitzer des Reuß-
Köstritzer Paragiums zusammen; er soll regelmäßig alle
drei Jahre im Monat Oktober einberufen werden und außer-
dem, so oft es zur Erledigung dringender und wichtiger
Landesangelegenheiten von der Staatsregierung nach deren
eigenem Ermessen oder infolge eines darauf gerichteten
Antrags der Volksvertretung für nötig befunden wird.
Die Anordnung der Zusammenberufung des Land-
tags erfolgt durch den Landesherrn. Durch diesen oder in
dessen Auftrag durch das Ministerium wird auch der Landtag
eröffnet; die Voraussetzung dazu bildet, daß wenigstens
zwei Dritteile der Abgeordneten anwesend sind.
Dem Landesherrn steht das Recht zu, den Landtag
unter Angabe der Gründe dafür zu vertagen oder auf-
zulösen. Eine Vertagung darf nur dann die Frist von
30 Tagen übersteigen oder darf während einer Landtags-
periode nur dann mehrmals erfolgen, wenn dazu der Land-
tag seine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Auf-
lösung des Landtags erlischt das Mandat der sämtlichen
Abgeordneten von selbst; es haben deshalb neue Wahlen
stattzufinden, bei denen die bisherigen Abgeordneten wieder
wählbar sind. Die Einberufung der neugewählten Abgeord-
neten zum Landtag hat spätestens 60 Tage nach Auflösung
des letzten Landtags zu erfolgen.
Die Schließung eines Landtags erfolgt durch den
Landesherrn oder in dessen Auftrag durch das Ministerium
in Form eines Landtagsabschieds, der zugleich die
Entlassung der Abgeordneten auszusprechen hat.
Der Landtag regelt seinen Geschäftsgang auf Grund
einer Geschäftsordnung und wählt einen Präsidenten,
einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Dem Präsi-
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