Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L.L 35 
8 14. 
Der Landtag. 
Die der Volksvertretung zustehenden Rechte werden 
— mit Ausnahme der dem Landtagsausschusse ($ 15) über- 
tragenen besonderen Rechte — ausschließlich im Land- 
tage ausgeübt. Dieser setzt sich aus den drei Abgeord- 
neten der Höchstbesteuerten, den zwölf Abgeordneten der 
übrigen Wähler und dem fürstlichen Besitzer des Reuß- 
Köstritzer Paragiums zusammen; er soll regelmäßig alle 
drei Jahre im Monat Oktober einberufen werden und außer- 
dem, so oft es zur Erledigung dringender und wichtiger 
Landesangelegenheiten von der Staatsregierung nach deren 
eigenem Ermessen oder infolge eines darauf gerichteten 
Antrags der Volksvertretung für nötig befunden wird. 
Die Anordnung der Zusammenberufung des Land- 
tags erfolgt durch den Landesherrn. Durch diesen oder in 
dessen Auftrag durch das Ministerium wird auch der Landtag 
eröffnet; die Voraussetzung dazu bildet, daß wenigstens 
zwei Dritteile der Abgeordneten anwesend sind. 
Dem Landesherrn steht das Recht zu, den Landtag 
unter Angabe der Gründe dafür zu vertagen oder auf- 
zulösen. Eine Vertagung darf nur dann die Frist von 
30 Tagen übersteigen oder darf während einer Landtags- 
periode nur dann mehrmals erfolgen, wenn dazu der Land- 
tag seine Genehmigung erteilt hat. Im Falle der Auf- 
lösung des Landtags erlischt das Mandat der sämtlichen 
Abgeordneten von selbst; es haben deshalb neue Wahlen 
stattzufinden, bei denen die bisherigen Abgeordneten wieder 
wählbar sind. Die Einberufung der neugewählten Abgeord- 
neten zum Landtag hat spätestens 60 Tage nach Auflösung 
des letzten Landtags zu erfolgen. 
Die Schließung eines Landtags erfolgt durch den 
Landesherrn oder in dessen Auftrag durch das Ministerium 
in Form eines Landtagsabschieds, der zugleich die 
Entlassung der Abgeordneten auszusprechen hat. 
Der Landtag regelt seinen Geschäftsgang auf Grund 
einer Geschäftsordnung und wählt einen Präsidenten, 
einen Vizepräsidenten und einen Schriftführer. Dem Präsi- 
3*r
	        
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