36 Besonderer Teil.
denten bzw. bei dessen Behinderung dem Vizepräsidenten
liegt die Vertretung des Landtags nach außen und seine
Leitung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern
des Hauses ob. Bis zur Wahl jener Personen werden die
Geschäfte des Präsidenten durch den an Lebensjahren
ältesten, die Geschäfte des Schriftführers durch den
jüngsten Abgeordneten wahrgenommen, '
Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich, können
aber auf Antrag der anwesenden Regierungsvertreter oder
einzelner Abgeordneten in geheime verwandelt werden. Es
muß ihnen mindestens ein Mitglied des Ministeriums oder
ein Beauftragter desselben beiwohnen, um Aufschlüsse zu er-
teilen und die Staatsregierung in jeder Beziehung zu ver-
treten. Der Landtag verhandelt nämlich mit dem Landes-
herrn nur durch das Ministerium als Mittelsperson. An
dieses allein hat sich die Volksvertretung wegen jeder
Auskunft oder wegen Materialien, deren sie für ihre
Geschäfte bedarf, zu wenden; wie auch das Ministerium
an Stelle des Landesherrn alle von der Volksvertretung
ausgehenden Erklärungen, Vorstellungen, Bitten und Be-
schwerden entgegennimmt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses im Landtage gehört
die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteilen aller Ab-
geordneten. Ein Beschluß kann weder durch Protest noch
auf andere Weise gehindert werden. Vielmehr hat sich
die Minderheit der Mehrheit zu fügen.
Zur Vornahme der Wahlprüfungen ist der Landtag
auf Grund der bestehenden Geschäftsordnung in drei Ab-
teilungen geteilt, von denen die erste aus dem Fürsten
Reuß-Köstritz und den Abgeordneten der Höchstbesteuerten,
die zweite aus den Abgeordneten des unterländischen Be-
zirks und die dritte aus den Abgeordneten des ober-
ländischen Bezirks ($ 24) sich zusammensetzt. Die erste
Abteilung prüft die allgemeinen Wahlen des oberländischen
Bezirks, die zweite die Wahlen der Höchstbesteuerten und
die dritte die allgemeinen Wahlen des unterländischen Be-
zirks. Jede Abteilung besteht aus einem Vorsitzenden,
einem Schriftfübrer und einem Berichterstatter.