Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 37 
Innerhalb des Landtags bestehen drei Ausschüsse 
zur Vorberatung der Vorlagen, und zwar je ein solcher für 
die eingehenden Petitionen, die Finanzen und das Justiz- 
wesen. Auch diese Ausschüsse haben je einen Vorsitzenden, 
Schriftführer und Berichterstatter. 
& 15. 
Der Landtagsausschuß. 
Die Rechte des Staatsvolkes hinsichtlich dessen Teil- 
nahme an den Regierungsgeschäften werden außer durch 
die Volksvertretung im Landtag auch noch durch den 
Landtagsausschuß wahrgenommen. Dieser besteht jedes- 
mal in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landtagen 
und setzt sich aus dem letzten Präsidenten des Landtags 
und zwei von der Landtagsversammlung durch einfache 
Stimmenmehrheit gewählten Abgeordneten zusammen. Bei 
deren Wahl ist darauf zu sehen, daß jedes der vormaligen 
drei Fürstentümer Reuß jüngerer Linie (Gera, Schleiz, 
Lobenstein, $ 1) vertreten ist. Der Ausschuß wird geleitet 
durch das dem vormaligen Fürstentum Gera angehörige 
Mitglied. | 
Neben den Ausschußmitgliedern können für den Fall 
ihrer Behinderung Stellvertreter vom Landtag gewählt 
werden; diese sind zugleich stellvertretende Kommissions- 
mitglieder für die Verwaltung der Staatsschulden 
($ 20). 
Sämtliche Mitglieder des Ausschusses erhalten eine 
Auslösung wie die Abgeordneten des Landtags ($ 16), und 
zwar für die Zeit ihrer jedesmaligen Zusammenkunft. 
C. Die Rechte und Pflichten der Volks- 
vertretung. 
8 16. 
Im allgemeinen. 
Jeder zum Landtag einberufene Abgeordnete ist ver- 
pflichtet, am Tage vor der Eröffnung des Landtags per- 
sönlich zu erscheinen und seine Anwesenheit bei dem
	        
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