Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L.L 37
Innerhalb des Landtags bestehen drei Ausschüsse
zur Vorberatung der Vorlagen, und zwar je ein solcher für
die eingehenden Petitionen, die Finanzen und das Justiz-
wesen. Auch diese Ausschüsse haben je einen Vorsitzenden,
Schriftführer und Berichterstatter.
& 15.
Der Landtagsausschuß.
Die Rechte des Staatsvolkes hinsichtlich dessen Teil-
nahme an den Regierungsgeschäften werden außer durch
die Volksvertretung im Landtag auch noch durch den
Landtagsausschuß wahrgenommen. Dieser besteht jedes-
mal in der Zeit zwischen zwei ordentlichen Landtagen
und setzt sich aus dem letzten Präsidenten des Landtags
und zwei von der Landtagsversammlung durch einfache
Stimmenmehrheit gewählten Abgeordneten zusammen. Bei
deren Wahl ist darauf zu sehen, daß jedes der vormaligen
drei Fürstentümer Reuß jüngerer Linie (Gera, Schleiz,
Lobenstein, $ 1) vertreten ist. Der Ausschuß wird geleitet
durch das dem vormaligen Fürstentum Gera angehörige
Mitglied. |
Neben den Ausschußmitgliedern können für den Fall
ihrer Behinderung Stellvertreter vom Landtag gewählt
werden; diese sind zugleich stellvertretende Kommissions-
mitglieder für die Verwaltung der Staatsschulden
($ 20).
Sämtliche Mitglieder des Ausschusses erhalten eine
Auslösung wie die Abgeordneten des Landtags ($ 16), und
zwar für die Zeit ihrer jedesmaligen Zusammenkunft.
C. Die Rechte und Pflichten der Volks-
vertretung.
8 16.
Im allgemeinen.
Jeder zum Landtag einberufene Abgeordnete ist ver-
pflichtet, am Tage vor der Eröffnung des Landtags per-
sönlich zu erscheinen und seine Anwesenheit bei dem