Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L_ 39 
Kein Mitglied des Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen 
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufs getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver- 
antwortung gezogen werden. Kein Abgeordneter darf sein 
Stimmrecht im Landtage durch Beauftragte ausüben lassen 
oder für seine Stimme Instruktionen annehmen; der Ab- 
geordnete ist also nicht als ein Vertreter seiner Wähler 
anzusehen, seine Stellung ist vielmehr im Staatsrecht be- 
gründet; er ist frei von jeder privatrechtlichen Verantwort- 
lichkeit gegenüber seinen Wählern. 
8 17. 
Mitwirkung bei der Ordnung des Staatshaushalts. 
Recht der Steuerbewilligung. 
Die Volksvertretung hat die Pflicht, das gesamte Staats- 
vermögen zu überwachen und dahin zu wirken, daß sowohl 
die Beiträge der Staatsangehörigen zu dem, was die Ver- 
waltung des Landes und das Gemeinwohl erheischt, mit 
Sparsamkeit gefordert und mit Gerechtigkeit verteilt, als 
auch daß die gesamten Staatseinkünfte mit Genauigkeit 
und Gewissenhaftigkeit ihrer Bestimmung gemäß ver- 
wendet werden. Mit Rücksicht hierauf hat das Ministerium 
dem Landtag einen genauen Voranschlag dessen, -was 
zur Verwirklichung des Staatszwecks von ihm an Geld- 
mitteln auf die Dauer von drei Jahren, also auf die 
Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode benötigt wird‘ 
bei Beginn derselben vorzulegen, mit ihm durchzuprüfen 
und über die Art, wie die nach dem Voranschlag be- 
nötigten Mittel aufzubringen sind, mit ihm zu beraten. 
Sind beide über den Etat, die zu dessen Bestreitung 
für die. nächste Finanzperiode (drei Jahre) erforderlichen 
öffentlichen ‚Abgaben, und zwar sowohl über ihren 
Betrag wie über ihre Art und Erhebungsweise einver- 
standen, dann gelten Etat und Abgaben als von der Volks- 
vertretung genehmigt; die Abgaben sind sodann mittelst 
fürstlichen Patentes auszuschreiben und bekanntzumachen 
(85 41, 42).
	        
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