Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

40 Besonderer Teil. 
Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Volksvertretung 
darf keine neue Steuer ausgeschrieben werden. Die Volks- 
vertretung hat das Recht, zuvor eine vollständige Übersicht 
und Nachweisung der Staatsbedürfnisse und Staatseinnahmen 
zu fordern, darf indessen die Bewilligung der Steuern nicht 
an die Bedingung der Erfüllung bestimmter, mit ihnen nicht 
im Zusammenhang stehender Anträge knüpfen. Ferner darf 
ohne die Zustimmung der Volksvertretung nicht eine Ab- 
gabe, deren Bewilligungsperiode abgelaufen ist, eingefordert 
werden. Jedoch müssen abgelaufene Verwilligungen, inso- 
fern sie nicht für einen vorübergehenden und bereits er- 
reichten Zweck bestimmt waren, in der Zwischenzeit bis. 
zur verfassungsmäßigen Periode des nächsten Landtags 
und nach dessen Eröffnung bis zur Bestimmung des neuen 
Etats sowie zur Feststellung der zu dessen Deckung er- 
forderlichen Mittel fortgesetzt werden. Keinesfalls darf 
diese weitere Erhebung aber über die nächste Finanz- 
periode hinaus ohne die Bewilligung der Volksvertretung 
erfolgen. 
Über die Verwendung der bewilligten Steuern und Ab- 
gaben sowie der gesamten Staatseinnahmen ist dem Land- 
tage jährlich vollständige Rechnung zu legen. Die Ab- 
geordneten haben das Recht, die Belege über die aus der 
Landeskasse bestrittenen Staatsbedürfnisse zu prüfen und 
über die darin bemerkten Anstände Auskunft zu fordern 
(8.20). 
Ansätze für Ehrengeschenke ($ 20) und andere 
ähnliche Ausgaben dürfen nur insofern in jener Rechnung 
vorkommen, als eine schriftliche, von dem verantwortlichen 
Abteilungsvorstande und den anderen Mitgliedern des 
Ministeriums mitunterzeichnete Versicherung des Fürsten 
bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des 
Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde. Zur 
Vermeidung von Weiterungen ist die erfolgte Ausgabe dem 
Landtagsausschusse zur Kenntnisnahme mitzuteilen, 
Die für Ausführung der verfassungsmäßigen Be- 
schlüsse der Bundesgewalt erforderlichen Mittel 
können von der Volksvertretung dem Landesherrn nicht 
versagt werden ($ 12). Jedoch hat jene das Recht, bei der
	        
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