Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L. 4]
Beschlußfassung über die Art und Weise der Aufbringung
jener Mittel mitzuwirken.
Die Volksvertretung übernimmt die Gewähr für die
gesamte Staatsschuld. Zur Aufnahme neuer Staats-
schulden ($ 20) und zur Ausgabe von Kassenscheinen! ist
ihre Zustimmung erforderlich, es sei denn, daß es sich um
die Aufnahme von Vorschüssen zur Deckung früherer
Staatsschulden oder um die Ausstellung neuer Schuld-
urkunden an Stelle von älteren (sogenannte Konver-
tierung) handelt. Auch ist die vorherige Einholung der
Zustimmung der Volksvertretung nicht erforderlich, wenn
in außerordentlichen Fällen, wie in Kriegszeiten die Auf-
nahme einer Staatsschuld unbedingt erforderlich ist und
die Einberufung des Landtags nicht sofort ausführbar er-
scheint. Hier übernimmt das Ministerium die Verantwortung
und die Verpflichtung, unter Angabe der Gründe dem nächsten
Landtag Rechenschaft abzulegen.
8 18.
Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
Die Volksvertretung nimmt teil an der gesetzgebenden
Gewalt des Staates; sie Lat das Recht, ein Gesetz sowie
die Abänderung oder Aufhebung eines solchen vorzuschlagen
und über die vom Landesherrn dem Landtag vorgelegten
Gesetzentwürfe zu beraten und abzustimmen, Erst wenn
die Volksvertretung mit dem Landesherrn über die Fassung
eines Gesetzes oder von Gesetzesparagraphen überein-
stimmt, gilt das Gesetz insoweit als angenommen. Der
Landesherr hat es sodann zu bestätigen und unter Bezug-
nahme auf die erfolgte Zustimmung der Volksvertretung
zu veröffentlichen. Dies geschieht in der Gesetzsamm-
lung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
Der Landesherr kann einen der Volksvertretung vorgelegten
Gesetzentwurf noch während der Beratung über ihn wieder
zurückziehen. Werden die von der Volksvertretung oder
ı Vgl. 8$ 2 u.8 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874
betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen.