Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, L. 4] 
Beschlußfassung über die Art und Weise der Aufbringung 
jener Mittel mitzuwirken. 
Die Volksvertretung übernimmt die Gewähr für die 
gesamte Staatsschuld. Zur Aufnahme neuer Staats- 
schulden ($ 20) und zur Ausgabe von Kassenscheinen! ist 
ihre Zustimmung erforderlich, es sei denn, daß es sich um 
die Aufnahme von Vorschüssen zur Deckung früherer 
Staatsschulden oder um die Ausstellung neuer Schuld- 
urkunden an Stelle von älteren (sogenannte Konver- 
tierung) handelt. Auch ist die vorherige Einholung der 
Zustimmung der Volksvertretung nicht erforderlich, wenn 
in außerordentlichen Fällen, wie in Kriegszeiten die Auf- 
nahme einer Staatsschuld unbedingt erforderlich ist und 
die Einberufung des Landtags nicht sofort ausführbar er- 
scheint. Hier übernimmt das Ministerium die Verantwortung 
und die Verpflichtung, unter Angabe der Gründe dem nächsten 
Landtag Rechenschaft abzulegen. 
8 18. 
Mitwirkung bei der Gesetzgebung. 
Die Volksvertretung nimmt teil an der gesetzgebenden 
Gewalt des Staates; sie Lat das Recht, ein Gesetz sowie 
die Abänderung oder Aufhebung eines solchen vorzuschlagen 
und über die vom Landesherrn dem Landtag vorgelegten 
Gesetzentwürfe zu beraten und abzustimmen, Erst wenn 
die Volksvertretung mit dem Landesherrn über die Fassung 
eines Gesetzes oder von Gesetzesparagraphen überein- 
stimmt, gilt das Gesetz insoweit als angenommen. Der 
Landesherr hat es sodann zu bestätigen und unter Bezug- 
nahme auf die erfolgte Zustimmung der Volksvertretung 
zu veröffentlichen. Dies geschieht in der Gesetzsamm- 
lung für das Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Der Landesherr kann einen der Volksvertretung vorgelegten 
Gesetzentwurf noch während der Beratung über ihn wieder 
zurückziehen. Werden die von der Volksvertretung oder 
ı Vgl. 8$ 2 u.8 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 
betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen.
	        
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