Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 43 
8 19. 
Recht auf Überwachung der Verwaltung des 
Staats. Recht auf Beschwerde und förmliche 
Anklage. 
Die Volksvertretung ist berechtigt, im Landtage alle 
ihr bekannt gewordenen Mißstände in den verschiedenen 
Zweigen der Staatsverwaltung ($$ 22ff.) zur Sprache zu 
bringen und eine ungewundene Auskunft vom Ministerium 
über alle von einzelnen Abgeordneten ausgehenden oder 
auf Grund von Petitionen sonstiger Volksgenossen im Land- 
tage vorgebrachten Beschwerden sowie deren genaue 
Untersuchung, vor allen aber die Abhilfe der gerügten 
und festgestellten Mißstände zu fordern. Eine Beschwerde 
ist zulässig, wenn die Volksvertretung sich durch die 
Unzweckmäßigkeit einer Verordnung oder eine sonstige 
Maßregel einer Behörde beschwert fühlt. Auf die erhobene 
Beschwerde hin ist der dadurch betroffene Staatsdiener 
oder die betroffene Behörde verantwortlich zu vernehmen. 
Stellt sich dabei heraus, daß die Beschwerde ganz oder zum 
Teil begründet war, dann hat der Landesherr die Beseitigung 
des gerügten Mangels anzuordnen, unbeschadet einer ein- 
zuleitenden förmlichen Untersuchung, wenn sich bei weiterem 
Eingehen auf die Sache gröbere Vergehen herausstellen. 
Der Volksvertretung ist von dem Erfolge ihrer Beschwerde 
jedesmal Kenntnis zu geben. 
Jene ist ferner befugt, die Verantwortlichkeit der Mit- 
glieder des Ministeriums ($ 12) für die Regierungs- 
handlungen des Landesherrn bzw. dessen Stellvertreters 
oder des Regenten durch Beschwerde oder förmliche 
Anklage geltend zu machen. Zur Untersuchung und 
Entscheidung über die letztere ist das Oberlandesgericht 
in Jena ausschließlich zuständig und zwar ist die erste 
Entscheidung vom Strafsenate, die zweite, auf die erfolgte 
Anfechtung jener hin herbeigeführte Entscheidung von 
dem Plenum, das ist der Gesamtheit aller Zivil- und Straf- 
senate des Oberlandesgerichts zu fällen. 
Unerlaubte Handlungen und Nachlässigkeiten der 
unteren Staatsdiener berechtigen die Volksvertretung nur
	        
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