Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

44 Besonderer Teil. 
dann zur förmlichen Anklage gegen die Mitglieder des 
Ministeriums, wenn dieses sich einer Pflichtverletzung in- 
sofern schuldig gemacht hat, als es im Instanzenwege be- 
reits zum Einschreiten gegen den betreffenden Staatsdiener 
veranlaßt worden war, diesem Ansuchen aber nicht oder 
nicht gehörig stattgegeben hat. 
Gegen eine höhere Behörde kann die Volks- 
vertretung im Wege der förmlichen Anklage nur dann 
einschreiten, wenn jene sich absichtlich einer Verfassungs- 
verletzung schuldig gemacht hat; andernfalls ist nur eine 
Beschwerde zulässig, 
Ist auf Grund einer an den Landesherrn gelangten An- 
klage gegen einen Staatsdiener eine Untersuchung ein- 
geleitet, so kann diese nur unter den im $ 10 erwähnten 
Voraussetzungen niedergeschlagen werden, wie auch für 
ein in einem solchen Falle auszuübendes Begnadigungs- 
recht die Voraussetzungen des $ 10 Platz greifen, 
8 20. 
Rechte und Pflichten des Landtagsausschusses. 
Der Landtagsausschuß ($ 15) hat die Rechte der Volks- 
vertretung zu wahren; die Ausführung der vom Staats- 
oberhaupte und vom Landtage gefaßten Beschlüsse zu 
überwachen; in dringenden Fällen Anzeige an die Staats- 
regierung zu erstatten und Vorstellungen und Beschwerden 
bei ihr anzubringen; auch, wenn es notwendig erscheint, 
auf Zusammenberufung eines außerordentlichen Landtags 
unter Anführung der Gründe dazu anzutragen; ferner 
Schuldverschreibungen des Staates über die auf ver- 
fassungsmäßigem Wege aufgenommenen Kapitalien mit- 
zuunterzeichnen; die Rechnungen über den Staatshaushalt 
zu prüfen, namentlich die Rechnungsbelege einzusehen; 
darüber zu wachen, daß die feststehenden Etats eingehalten 
werden und hierbei mit dem Ministerium schriftlich zu 
verhandeln ($ 17); schließlich von diesem mündliche, ver- 
trauliche Mitteilungen über zur Sprache gekommene oder 
kommende persönliche oder sachliche besondere Verhält- 
nisse zu begehren bzw. entgegenzunehmen.
	        
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