Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 45 
Dem Landtagsausschuß ist rechtzeitig vor Einberufung 
eines Landtags mittelst landesherrlichen Dekrets ein vom 
Ministerium an den Landesherrn erstatteier Rechen- 
schaftsbericht für die eben zurückgelegte Finanz- 
perirde zur Prüfung vorzulegen. Auf Grund dieses 
Prüfungsergebnisses gibt der Landtag seine verfassungs- 
mäßige Erklärung ab ($ 17). 
Von der erfolgten Ausgabe von Staatsmitteln zu 
Ehrengeschenken oder ähnlichen Zwecken ist dem 
Landtagsausschusse sofort Mitteilung zu machen ($ 17). 
Der Landtagsausschuß bildet neben dem landesherr- 
lichen Kommissar die landständische Kommission 
für die Verwaltung der Staatsschulden ($ 17) und 
besteht als solche auch während versammelten neuen Land- 
tags bis zur Neuwahl eines Ausschusses fort. In dieser 
Kommission ist der Vorsitzende des Landtagsausschusses 
als dessen Beauftragter landständischer Kommissar. 
8 21. 
Die Gewähr der Verfassung. 
Das in dem Staatsgrundgesetz und seinen Ergänzungs- 
gesetzen enthaltene Staatsrecht des Fürstentums würde 
ohne jeden wirklichen Wert für das Staatsvolk sein, wenn 
dieses nicht eine Bürgschaft dafür hätte, daß die ihm darin 
gemachten Zusicherungen von dem Staatsoberhaupt und 
den übrigen Regierungsorganen auch gehalten werden. 
Eine solche Bürgschaft bieten nun die bei der Übernahme 
der Regierung vom Landesherrn bzw. dessen Stellvertreter 
oder dem Regenten abzugebenden urkundlichen Versiche- 
rungen ($ 12), wie auch die von den Staatsdienern bei der 
Einsetzung in ihr Amt ($ 10) und von allen Staatsangehörigen 
bei der Verleihung des Gemeindebürgerrechts ($ 11) zu 
leistenden Eide, mit denen sie die Beobachtung der Landes- 
verfassung angeloben. Allerdings erwächst daraus nicht 
ein privatrechtlicher‘ Anspruch des Staatsvolks oder der 
einzelnen Volksgenossen gegenüber dem Staate oder dem 
Inhaber der Staatsgewalt auf Gewährung der ihnen durch 
die Verfassung verbrieften Rechte, vielmehr nur eine
	        
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