Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 45
Dem Landtagsausschuß ist rechtzeitig vor Einberufung
eines Landtags mittelst landesherrlichen Dekrets ein vom
Ministerium an den Landesherrn erstatteier Rechen-
schaftsbericht für die eben zurückgelegte Finanz-
perirde zur Prüfung vorzulegen. Auf Grund dieses
Prüfungsergebnisses gibt der Landtag seine verfassungs-
mäßige Erklärung ab ($ 17).
Von der erfolgten Ausgabe von Staatsmitteln zu
Ehrengeschenken oder ähnlichen Zwecken ist dem
Landtagsausschusse sofort Mitteilung zu machen ($ 17).
Der Landtagsausschuß bildet neben dem landesherr-
lichen Kommissar die landständische Kommission
für die Verwaltung der Staatsschulden ($ 17) und
besteht als solche auch während versammelten neuen Land-
tags bis zur Neuwahl eines Ausschusses fort. In dieser
Kommission ist der Vorsitzende des Landtagsausschusses
als dessen Beauftragter landständischer Kommissar.
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Die Gewähr der Verfassung.
Das in dem Staatsgrundgesetz und seinen Ergänzungs-
gesetzen enthaltene Staatsrecht des Fürstentums würde
ohne jeden wirklichen Wert für das Staatsvolk sein, wenn
dieses nicht eine Bürgschaft dafür hätte, daß die ihm darin
gemachten Zusicherungen von dem Staatsoberhaupt und
den übrigen Regierungsorganen auch gehalten werden.
Eine solche Bürgschaft bieten nun die bei der Übernahme
der Regierung vom Landesherrn bzw. dessen Stellvertreter
oder dem Regenten abzugebenden urkundlichen Versiche-
rungen ($ 12), wie auch die von den Staatsdienern bei der
Einsetzung in ihr Amt ($ 10) und von allen Staatsangehörigen
bei der Verleihung des Gemeindebürgerrechts ($ 11) zu
leistenden Eide, mit denen sie die Beobachtung der Landes-
verfassung angeloben. Allerdings erwächst daraus nicht
ein privatrechtlicher‘ Anspruch des Staatsvolks oder der
einzelnen Volksgenossen gegenüber dem Staate oder dem
Inhaber der Staatsgewalt auf Gewährung der ihnen durch
die Verfassung verbrieften Rechte, vielmehr nur eine