46 Besonderer Teil.
moralische Verpflichtung der Träger von Verfassungsbürg-
schaften, ihre auf die Ausübung der Staatsgewalt sich be-
ziehenden Handlungen der Verfassung gemäß zu gestalten.
Außerdem haften aber auch alle Staatsdiener für die
Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit ihrer amtlichen Tätig-
keit staatsrechtlich in dem in $ 19 besprochenen Um:
fange der Volksvertretung, zivilrechtlich, wenigstens in-
direkt ($ 10) allen, denen sie durch ihr pflichtwidriges
Verhalten Schaden zugefügt haben, und disziplinar- ($ 10)
wie strafrechtlich, sogar in erhöhtem Maße (Beamtendelikte),
dem Staate selbst. Hierbei bedarf noch einer besonderen
Erwähnung die seitens des Ministeriums bzw. der Mitglieder
des Ministeriums durch ihre Gegenzeichnung von Staats-
oder Verwaltungsakten des Landesherrn bzw. seines Stell-
vertreters oder des Regenten übernommene Verantwortlich-
keit ($ 12) für deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit.
Zweites Kapitel.
Das Verwaltungsrecht.
8 22.
I. Das Ministerium.
Das Ministerium ist die Zentralbehörde des Fürsten-
tums und nächst dem Landesherrn das oberste Regierungs-
organ; es hat seinen Sitz in Gera und zerfällt in die Ab-
teilungen für:
1. die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses und des
deutschen Bundes, für die Beziehungen zu anderen
Staaten und zu der deutschen Bundesgewalt;
2. die innere Landesverwaltung mit Einschluß der
Militär- und Straßenbauangelegenheiten sowie der
Aufsicht über die Straf- und Korrektionsanstalten
($ 31) — in letzter Beziehung jedoch zusammen mit
der Abteilung unter 3 —;
3. die Justiz und die im Gebiete derselben vorkommenden
Gnadensachen sowie für Kirchen- und Schulsachen