Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

46 Besonderer Teil. 
moralische Verpflichtung der Träger von Verfassungsbürg- 
schaften, ihre auf die Ausübung der Staatsgewalt sich be- 
ziehenden Handlungen der Verfassung gemäß zu gestalten. 
Außerdem haften aber auch alle Staatsdiener für die 
Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit ihrer amtlichen Tätig- 
keit staatsrechtlich in dem in $ 19 besprochenen Um: 
fange der Volksvertretung, zivilrechtlich, wenigstens in- 
direkt ($ 10) allen, denen sie durch ihr pflichtwidriges 
Verhalten Schaden zugefügt haben, und disziplinar- ($ 10) 
wie strafrechtlich, sogar in erhöhtem Maße (Beamtendelikte), 
dem Staate selbst. Hierbei bedarf noch einer besonderen 
Erwähnung die seitens des Ministeriums bzw. der Mitglieder 
des Ministeriums durch ihre Gegenzeichnung von Staats- 
oder Verwaltungsakten des Landesherrn bzw. seines Stell- 
vertreters oder des Regenten übernommene Verantwortlich- 
keit ($ 12) für deren Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit. 
Zweites Kapitel. 
Das Verwaltungsrecht. 
8 22. 
I. Das Ministerium. 
Das Ministerium ist die Zentralbehörde des Fürsten- 
tums und nächst dem Landesherrn das oberste Regierungs- 
organ; es hat seinen Sitz in Gera und zerfällt in die Ab- 
teilungen für: 
1. die Angelegenheiten des fürstlichen Hauses und des 
deutschen Bundes, für die Beziehungen zu anderen 
Staaten und zu der deutschen Bundesgewalt; 
2. die innere Landesverwaltung mit Einschluß der 
Militär- und Straßenbauangelegenheiten sowie der 
Aufsicht über die Straf- und Korrektionsanstalten 
($ 31) — in letzter Beziehung jedoch zusammen mit 
der Abteilung unter 3 —; 
3. die Justiz und die im Gebiete derselben vorkommenden 
Gnadensachen sowie für Kirchen- und Schulsachen
	        
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