50 Besonderer Teil.
halb ihres Bezirks die gesamte landespolizeiliche Tätigkeit.
ob, insoweit sie nicht. den Ortsgemeindebehörden (88 27, 29)
zugewiesen oder dem Ministerium vorbehalten ist. Ins-
besondere kommt ihnen die Aufsicht über die ortspolizei-
liche Tätigkeit der Landgemeindebehörden sowie die erst-
instanzliche Leitung der gesamten, nicht bloß örtlichen;
Polizeigeschäfte im weiteren Sinne mit Einschluß des
Wasser-, Wege- und Uferbauwesens, der: Marsch- und
Militärverpflegungsangelegenheiten, der -Militäraushebung
und ferner die zweitinstanzliche Entscheidung in allen
Landgemeindeverwaltungsangelegenheiten zu. Sie haben
auch ein polizeiliches Verordnungs- und Strafverfügungs-
recht, das durch die Gesetze vom 7. Januar 1902 bzw.
9. März 1903 geregelt ist.
‚In den Städten und Stadtbezirken des: oberländischen
Bezirks hat der Landrat als ständiger Ministerialkommissar
die Polizeiverwaltung zu überwachen, in dringenden
Fällen unmittelbar einzuschreiten und wegen ‚dauernder
Mißstände an das Ministerium, Abteilung für das Innere, zu
berichten.
8 24.
B. Die Bezirksausschüsse.
In jedem Landratsbezirk besteht für gewisse Verwal-
tungsangelegenheiten ein Bezirksausschuß, der sich
aus dem Landıate als Vorsitzendem, einem Vertreter der
fürstlichen Kammer, den Bürgermeistern der Städte des
Bezirks und aus den nachfolgenden 13 bzw. 10 männlichen
Mitgliedern oder deren Stellvertretern zusammensetzt:
a) im unterländischen Bezirk:
1. aus einem Mitgliede, das gewählt ist durch die
landtagswahlfähigen Besitzer ($ 13) je eines in-
ländischen Grundeigentums, welches mit mindestens
1500 Steuereinheiten behaftet ist;-
2. aus drei Mitgliedern, die durch diejenigen landtags-
wahlfähigen Personen gewählt sind, welche mit
einem. Jahreseinkommen von mehr als 6000 Mk. zur
Einkommensteuer veranlagt sind;