Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, : 51 
3. aus drei vom Gemeinderat der Stadt Gera, 
4. aus vier von den Bürgermeistern des ‘Amtsgerichts- 
bezirks Gera (mit Ausnahme des Oberbürgermeisters 
der Stadt Gera), 
5. aus zwei von den Bürgermeistern des Amtsgerichts- 
bezirks Hohenleuben gewählten Mitgliedern; 
b) im oberländischen Bezirk: 
1. aus einem Mitgliede, das gewählt ist durch die 
landtagswahlfähigen Besitzer je eines inländischen 
Grundeigentums, welches mit wenigstens 500 Steuer- 
einheiten behaftet ist; 
2. aus einem Mitgliede, das durch diejenigen landtags- 
wahlfähigen Personen gewählt ist, die mit einem 
Jahreseinkommen von mehr als 3000 Mk. zur Ein- 
kommensteuer veranlagt sind; 
3. aus je einem vom Gemeinderat der Städte Schleiz 
und Lobenstein und des Marktflleckens Wurzbach 
sowie von den Bürgermeistern des Amtsgerichts- 
bezirks Hirschberg (mit Ausnahme desjenigen der 
Stadt Hirschberg) gewählten Mitgliede; 
4. aus je zwei von den Bürgermeistern des Amts- 
gerichtsbezirks Schleiz und Lobenstein (mit Aus- 
nahme derjenigen der Städte Schleiz und Lobenstein 
und des Marktfleckens Wurzbach) gewählten Mit- 
gliedern. 
Die Wahlperiode dauert drei Jahre. 
Die Wahlen finden seitens der Bürgermeister des platten 
Landes am Sitze des betreffenden Amtsgerichts unter der 
Leitung des Landrats, seitens der Gemeinderäte je in ihrer 
Gemeinde, seitens der übrigen Wahlberechtigten für den 
unterländischen Bezirk in Gera, für den oberländischen in 
Schleiz mit absoluter Stimmenmehrheit nach Maßgabe des 
Landtagswahlgesetzes statt; sie können nach den für die 
Wahl von Gemeinderatsmitgliedern maßgebenden Vor- 
schriften ($ 26) ausgeschlagen werden. Über die Zulässig- 
keit der geltend gemachten Ablehnungsgründe wie auch 
bei Zweifeln über die Gültigkeit der Wahlen überhaupt 
entscheidet der Bezirksausschuß oder, falls ein solcher in- 
folge seiner Auflösung nicht mehr besteht, der Landrat. 
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