Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j, : 51
3. aus drei vom Gemeinderat der Stadt Gera,
4. aus vier von den Bürgermeistern des ‘Amtsgerichts-
bezirks Gera (mit Ausnahme des Oberbürgermeisters
der Stadt Gera),
5. aus zwei von den Bürgermeistern des Amtsgerichts-
bezirks Hohenleuben gewählten Mitgliedern;
b) im oberländischen Bezirk:
1. aus einem Mitgliede, das gewählt ist durch die
landtagswahlfähigen Besitzer je eines inländischen
Grundeigentums, welches mit wenigstens 500 Steuer-
einheiten behaftet ist;
2. aus einem Mitgliede, das durch diejenigen landtags-
wahlfähigen Personen gewählt ist, die mit einem
Jahreseinkommen von mehr als 3000 Mk. zur Ein-
kommensteuer veranlagt sind;
3. aus je einem vom Gemeinderat der Städte Schleiz
und Lobenstein und des Marktflleckens Wurzbach
sowie von den Bürgermeistern des Amtsgerichts-
bezirks Hirschberg (mit Ausnahme desjenigen der
Stadt Hirschberg) gewählten Mitgliede;
4. aus je zwei von den Bürgermeistern des Amts-
gerichtsbezirks Schleiz und Lobenstein (mit Aus-
nahme derjenigen der Städte Schleiz und Lobenstein
und des Marktfleckens Wurzbach) gewählten Mit-
gliedern.
Die Wahlperiode dauert drei Jahre.
Die Wahlen finden seitens der Bürgermeister des platten
Landes am Sitze des betreffenden Amtsgerichts unter der
Leitung des Landrats, seitens der Gemeinderäte je in ihrer
Gemeinde, seitens der übrigen Wahlberechtigten für den
unterländischen Bezirk in Gera, für den oberländischen in
Schleiz mit absoluter Stimmenmehrheit nach Maßgabe des
Landtagswahlgesetzes statt; sie können nach den für die
Wahl von Gemeinderatsmitgliedern maßgebenden Vor-
schriften ($ 26) ausgeschlagen werden. Über die Zulässig-
keit der geltend gemachten Ablehnungsgründe wie auch
bei Zweifeln über die Gültigkeit der Wahlen überhaupt
entscheidet der Bezirksausschuß oder, falls ein solcher in-
folge seiner Auflösung nicht mehr besteht, der Landrat.
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