Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 53 
der Bestätigung durch das Ministerium, Abteilung für das 
Innere. 
Die weitere Tätigkeit des Bezirksausschusses ist eine 
beschließende oder eine beratende Im einzelnen. ergibt 
sich seine Zuständigkeit aus den Gesetzen vom 30. April 
1866 $$ 15 ff. und 28. Dezember 1883. Er ist unter anderem 
zuständig für gewisse Gewerbepolizeisachen und in be- 
schränkter Weise Berufungsinstanz gegen Beschlüsse der 
Ortsgemeinden; auch steht ihm bei Veräußerungen von 
Gemeindegrundbesitz oder diesem gleichstehenden Gerecht- 
samen ein Genehmigungsrecht zu, wenn deren Wert 
wenigstens 300 Mk. beträgt und Landgemeinden, Markt- 
flecken oder die Gemeinden Saalburg, Wurzbach, Tanna 
und Hohenleuben in Betracht kommen!, Ferner hat der 
Bezirksausschuß die Befugnis, zu bestimmten, im Gesetz 
festgelegten. Zwecken mit Genehmigung des Ministeriums 
Anleihen für den Bezirk aufzunehmen und Bezirksumlagen 
nach dem für die direkten Staatssteuern geltenden Maß- 
stabe auszuschreiben (8 44). 
Der Bezirksausschuß. kann durch das Ministerium jeder- 
zeit aufgelöst werden. In diesem Falle muß innerhalb vier 
Wochen eine Neuwahl angeordnet werden. 
C. Die Ortsgemeinden. 
Den Ortsgemeinden ($ 11) ist die selbständige Ver- 
waltung ihrer: Angelegenheiten unter der Aufsicht des 
Staates durch die Verfassung gewährleistet. Die von 
ihnen ausgehende Verwaltung erstreckt sich je über ihren 
ganzen Gemeindebezirk und nur über diesen; sie wird aus- 
geübt durch die Gemeindeversammlung ($ 25) und .die 
Gemeindebehörden ($$ 26 ff.). 
8 25. 
1. Die Gemeindeversammlung, 
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen 
gebildet, welche stimmberechtigt in der Gemeinde sind, 
nämlich: 
1 Hinsichtlich der übrigen Ortsgemeinden vgl. $30 a.E.
	        
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