Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 53
der Bestätigung durch das Ministerium, Abteilung für das
Innere.
Die weitere Tätigkeit des Bezirksausschusses ist eine
beschließende oder eine beratende Im einzelnen. ergibt
sich seine Zuständigkeit aus den Gesetzen vom 30. April
1866 $$ 15 ff. und 28. Dezember 1883. Er ist unter anderem
zuständig für gewisse Gewerbepolizeisachen und in be-
schränkter Weise Berufungsinstanz gegen Beschlüsse der
Ortsgemeinden; auch steht ihm bei Veräußerungen von
Gemeindegrundbesitz oder diesem gleichstehenden Gerecht-
samen ein Genehmigungsrecht zu, wenn deren Wert
wenigstens 300 Mk. beträgt und Landgemeinden, Markt-
flecken oder die Gemeinden Saalburg, Wurzbach, Tanna
und Hohenleuben in Betracht kommen!, Ferner hat der
Bezirksausschuß die Befugnis, zu bestimmten, im Gesetz
festgelegten. Zwecken mit Genehmigung des Ministeriums
Anleihen für den Bezirk aufzunehmen und Bezirksumlagen
nach dem für die direkten Staatssteuern geltenden Maß-
stabe auszuschreiben (8 44).
Der Bezirksausschuß. kann durch das Ministerium jeder-
zeit aufgelöst werden. In diesem Falle muß innerhalb vier
Wochen eine Neuwahl angeordnet werden.
C. Die Ortsgemeinden.
Den Ortsgemeinden ($ 11) ist die selbständige Ver-
waltung ihrer: Angelegenheiten unter der Aufsicht des
Staates durch die Verfassung gewährleistet. Die von
ihnen ausgehende Verwaltung erstreckt sich je über ihren
ganzen Gemeindebezirk und nur über diesen; sie wird aus-
geübt durch die Gemeindeversammlung ($ 25) und .die
Gemeindebehörden ($$ 26 ff.).
8 25.
1. Die Gemeindeversammlung,
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen
gebildet, welche stimmberechtigt in der Gemeinde sind,
nämlich:
1 Hinsichtlich der übrigen Ortsgemeinden vgl. $30 a.E.