Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

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Besonderer Teil. 
I. alle männlichen Personen, die sich im Besitze des’ 
Ortsbürgerrechtes befinden und nicht nach $ 4 des 
Landtagswahlgesetzes ($ 13) von’ der Berechtigung 
zum Wählen ausgeschlossen sind; 
II. die juristischen Personen, die ein Grundstück im Ge- 
II. 
meindebezirk eigentümlich besitzen oder ein Gewerbe 
daselbst betreiben; 
diejenigen, welche in der Gemeinde mehr als. einer 
der drei höchstbesteuerten Bürger an direkten Staats-: 
abgaben (88.41, 42) entrichten, jedoch nur, insoweit, 
Gemeindewahlen oder Beratungen in der Gemeinde- 
versammlung über die sie mitbetreffenden Gemeinde-. 
leistungen auf der Tagesordnung stehen; 
IV.. die auf Seite 55 oben aufgeführten Stimmberechtigten. 
[Die Zusammenberufung und Leitung der Ver- 
sammlung erfolgt in der Regel durch den Gremeinde- 
vorstand ($ 28). Die Gültigkeit ihrer Beschlüsse setzt 
voraus: | 
1. 
2. 
die ordnungsmäßige Anordnung und Bekanntmachung. 
der Versammlung; 
die Anwesenheit und Abstimmung von wenigstens 
zwei Dritteln aller Stimmberechtigten — außer bei 
Wahlen; | 
Erscheinen nicht zwei Drittel, so ist eine. neue 
Versammlung einzuberufen, in der: zur Gültigkeit 
eines Beschlusses über den früheren Beratungsgegen- 
stand die einfache Mehrheit der in der Versammlung 
vertretenen Stimmen genügt; 
die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen — 
außer bei Wahlen. 
Bei Stimmengleichheit ist eine neue Versammlung 
einzuberufen, in der erneute Stimmengleichheit die 
Ablehnung der vorgelegten Frage bedeutet. 
Über die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung 
ist ein Protokoll aufzunehmen.] ! 
ı [] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
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