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Besonderer Teil.
I. alle männlichen Personen, die sich im Besitze des’
Ortsbürgerrechtes befinden und nicht nach $ 4 des
Landtagswahlgesetzes ($ 13) von’ der Berechtigung
zum Wählen ausgeschlossen sind;
II. die juristischen Personen, die ein Grundstück im Ge-
II.
meindebezirk eigentümlich besitzen oder ein Gewerbe
daselbst betreiben;
diejenigen, welche in der Gemeinde mehr als. einer
der drei höchstbesteuerten Bürger an direkten Staats-:
abgaben (88.41, 42) entrichten, jedoch nur, insoweit,
Gemeindewahlen oder Beratungen in der Gemeinde-
versammlung über die sie mitbetreffenden Gemeinde-.
leistungen auf der Tagesordnung stehen;
IV.. die auf Seite 55 oben aufgeführten Stimmberechtigten.
[Die Zusammenberufung und Leitung der Ver-
sammlung erfolgt in der Regel durch den Gremeinde-
vorstand ($ 28). Die Gültigkeit ihrer Beschlüsse setzt
voraus: |
1.
2.
die ordnungsmäßige Anordnung und Bekanntmachung.
der Versammlung;
die Anwesenheit und Abstimmung von wenigstens
zwei Dritteln aller Stimmberechtigten — außer bei
Wahlen; |
Erscheinen nicht zwei Drittel, so ist eine. neue
Versammlung einzuberufen, in der: zur Gültigkeit
eines Beschlusses über den früheren Beratungsgegen-
stand die einfache Mehrheit der in der Versammlung
vertretenen Stimmen genügt;
die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen —
außer bei Wahlen.
Bei Stimmengleichheit ist eine neue Versammlung
einzuberufen, in der erneute Stimmengleichheit die
Ablehnung der vorgelegten Frage bedeutet.
Über die Beratungen und Beschlüsse der Versammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen.] !
ı [] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.