Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 55 
Auf jeden Stimmberechtigten entfällt eine Stimme, 
Nur wer wenigstens den vierten Teil aller Gemeindelasten 
aufzubringen hat, vereinigt in sich den vierten Teil aller 
Stimmen, wenn es sich um Beschlüsse der Gemeinde und 
um Wahlen der Gemeindeversammlung — mit Ausschluß 
der Gemeinderatswahlen ($ 26) — dreht. 
Das Stimmrecht ist in der Regel in Person aus- 
zuüben. Nur hinsichtlich: 
a) der fürstlichen Kammer und der Rittergutsbesitzer, 
wenn sie mindestens den vierten Teil aller Gemeinde- 
lasten zu tragen haben, 
b) aller Stimmberechtigten, die dauernd abwesend sind, 
ohne ihr Bürgerrecht dadurch verloren zu haben 
Si, 
c) aller Stimmberechtigten, die von einer länger an- 
dauernden Krankheit befallen sind, 
d). aller, die gemäß Ziff. II und III oben stimmberechtigt 
sind, ist die Übertragung des Stimmrechts auf Bevoll- 
mächtigte zulässig, und zwar ist im Falle a, falls der 
Bevollmächtigte am Orte nicht wohnhaft ist, zur Über- 
nahme von Bestellungen und sonstigen Mitteilungen ein 
in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindemitglied schriftlich 
namhaft zu machen. In den Fällen b, e und d darf die Voll- 
macht nur auf einen stimmfähigen Bürger übertragen werden, 
der als ständiger Stellvertreter dem Gemeindevorstand zu 
bezeichnen ist und nicht mehr wie eine Vollmacht über- 
nehmen darf. 
[Zu den Obliegenheiten der Gemeindeversammlung 
gehört unbedingt das Recht der freien Wahl des Gemeinde- 
rats. Außerdem beratet und beschließt sie über Gegen- 
stände, welche von der höheren Verwaltungsbehörde oder 
durch den übereinstimmenden Beschluß des Gemeinderats 
und des Gemeindevorstands ihr überwiesen sind. In den 
Gemeinden, in denen ein Gemeinderat nicht besteht, stehen 
ihr die diesem sonst zukommenden Obliegenheiten und Be- 
fugnisse ($ 27) zu; sie wählt in einem solchen Fall ihren 
Vorsitzenden und Stellvertreter. 
Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern können, 
falls sie einen Gemeinderat wählen, ihrer Versammlung die
	        
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