Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 55
Auf jeden Stimmberechtigten entfällt eine Stimme,
Nur wer wenigstens den vierten Teil aller Gemeindelasten
aufzubringen hat, vereinigt in sich den vierten Teil aller
Stimmen, wenn es sich um Beschlüsse der Gemeinde und
um Wahlen der Gemeindeversammlung — mit Ausschluß
der Gemeinderatswahlen ($ 26) — dreht.
Das Stimmrecht ist in der Regel in Person aus-
zuüben. Nur hinsichtlich:
a) der fürstlichen Kammer und der Rittergutsbesitzer,
wenn sie mindestens den vierten Teil aller Gemeinde-
lasten zu tragen haben,
b) aller Stimmberechtigten, die dauernd abwesend sind,
ohne ihr Bürgerrecht dadurch verloren zu haben
Si,
c) aller Stimmberechtigten, die von einer länger an-
dauernden Krankheit befallen sind,
d). aller, die gemäß Ziff. II und III oben stimmberechtigt
sind, ist die Übertragung des Stimmrechts auf Bevoll-
mächtigte zulässig, und zwar ist im Falle a, falls der
Bevollmächtigte am Orte nicht wohnhaft ist, zur Über-
nahme von Bestellungen und sonstigen Mitteilungen ein
in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindemitglied schriftlich
namhaft zu machen. In den Fällen b, e und d darf die Voll-
macht nur auf einen stimmfähigen Bürger übertragen werden,
der als ständiger Stellvertreter dem Gemeindevorstand zu
bezeichnen ist und nicht mehr wie eine Vollmacht über-
nehmen darf.
[Zu den Obliegenheiten der Gemeindeversammlung
gehört unbedingt das Recht der freien Wahl des Gemeinde-
rats. Außerdem beratet und beschließt sie über Gegen-
stände, welche von der höheren Verwaltungsbehörde oder
durch den übereinstimmenden Beschluß des Gemeinderats
und des Gemeindevorstands ihr überwiesen sind. In den
Gemeinden, in denen ein Gemeinderat nicht besteht, stehen
ihr die diesem sonst zukommenden Obliegenheiten und Be-
fugnisse ($ 27) zu; sie wählt in einem solchen Fall ihren
Vorsitzenden und Stellvertreter.
Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern können,
falls sie einen Gemeinderat wählen, ihrer Versammlung die