Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 57
wenigstens den vierten Teil aller Gemeindelasten auf-
bringenden Bürger ($ 25). Diese gehören dem Gemeinde-
rat ohne weiteres an, haben in ihm gleich den übrigen ein
Stimmrecht und können dieses persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten ausüben.
Als Gemeinderatsmitglieder wählbar sind alle
über 25 Jahre alten männlichen Bürger, deren Stimmrecht
nicht erloschen ist oder infolge Abwesenheit ruht ($ 11),
die weder ein Gemeindeamt noch als Staatsdiener eine
Stelle bei einer zur Führung der Oberaufsicht über die
Gemeindeverwaltung oder Ortspolizei berufenen Behörde
bekleiden, und die in eine vom Gemeindevorstand auf-
zustellende Wählerliste endgültig aufgenommen sind.
Ihre Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren, falls
nicht durch ein Ortsstatut eine längere Dauer bestimmt ist,
und zwar ist in einem jeden Jahre nur ein Drittel der
gesetzlichen Anzahl zu wählen, abgesehen von den Ersatz-
wahlen, die sich beim Ausscheiden eines Mitglieds während
der Wahlperiode nötig machen. Gewählt sind diejenigen,
welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleich-
heit entscheidet das Los, wenn nicht einer der Gewählten
einen zulässigen Ablehnungsgrund hat und freiwillig
zurücktritt. In diesem Falle gilt der. andere als allein
gewählt, toder es entscheidet, wenn es sich um mehr als
zwei Gewählte handelt, das Los zwischen den noch übrig
bleibenden.
Zur Ablehnung des Amtes eines Gemeinderatsmitglieds
sind nur berechtigt: die Staatsdiener, fürstlichen Kammer-
beamten, Kirchen- und Schuldiener, Ärzte und Wundärzte;
wer unmittelbar vor der auf ihn gefallenen Wahl ein Ge-
meindeamt während der gesetzlichen Wahlperiode verwaltet
hat, wer über 60 Jahre alt ist; wer nachweist, daß er durch
die Ausübung des Amtes eines Gemeinderatsmitglieds sich
der Gefahr für seine Gesundheit oder bedeutenden Nach-
teilen für seine häuslichen Verhältnisse aussetzt.
Diese Ablehnungsgründe sind unmittelbar nach er-
folgter Wahl geltend zu machen oder, wenn sie erst später
entstehen, unmittelbar nach ihrer Entstehung. Vater und
Sohn, ingleichen Brüder können nicht zu gleicher Zeit als