Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 57 
wenigstens den vierten Teil aller Gemeindelasten auf- 
bringenden Bürger ($ 25). Diese gehören dem Gemeinde- 
rat ohne weiteres an, haben in ihm gleich den übrigen ein 
Stimmrecht und können dieses persönlich oder durch einen 
Bevollmächtigten ausüben. 
Als Gemeinderatsmitglieder wählbar sind alle 
über 25 Jahre alten männlichen Bürger, deren Stimmrecht 
nicht erloschen ist oder infolge Abwesenheit ruht ($ 11), 
die weder ein Gemeindeamt noch als Staatsdiener eine 
Stelle bei einer zur Führung der Oberaufsicht über die 
Gemeindeverwaltung oder Ortspolizei berufenen Behörde 
bekleiden, und die in eine vom Gemeindevorstand auf- 
zustellende Wählerliste endgültig aufgenommen sind. 
Ihre Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren, falls 
nicht durch ein Ortsstatut eine längere Dauer bestimmt ist, 
und zwar ist in einem jeden Jahre nur ein Drittel der 
gesetzlichen Anzahl zu wählen, abgesehen von den Ersatz- 
wahlen, die sich beim Ausscheiden eines Mitglieds während 
der Wahlperiode nötig machen. Gewählt sind diejenigen, 
welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das Los, wenn nicht einer der Gewählten 
einen zulässigen Ablehnungsgrund hat und freiwillig 
zurücktritt. In diesem Falle gilt der. andere als allein 
gewählt, toder es entscheidet, wenn es sich um mehr als 
zwei Gewählte handelt, das Los zwischen den noch übrig 
bleibenden. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Gemeinderatsmitglieds 
sind nur berechtigt: die Staatsdiener, fürstlichen Kammer- 
beamten, Kirchen- und Schuldiener, Ärzte und Wundärzte; 
wer unmittelbar vor der auf ihn gefallenen Wahl ein Ge- 
meindeamt während der gesetzlichen Wahlperiode verwaltet 
hat, wer über 60 Jahre alt ist; wer nachweist, daß er durch 
die Ausübung des Amtes eines Gemeinderatsmitglieds sich 
der Gefahr für seine Gesundheit oder bedeutenden Nach- 
teilen für seine häuslichen Verhältnisse aussetzt. 
Diese Ablehnungsgründe sind unmittelbar nach er- 
folgter Wahl geltend zu machen oder, wenn sie erst später 
entstehen, unmittelbar nach ihrer Entstehung. Vater und 
Sohn, ingleichen Brüder können nicht zu gleicher Zeit als
	        
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