58 Besonderer Teil.
Mitglieder in den Gemeinderat eintreten. Wenn unter ihnen
keine Einigung über den freiwilligen Rücktritt erfolgt, so
geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren
vor. Die Wahl eines Gemeinderatsmitglieds, dessen Vater,
Sohn oder Bruder bereits Mitglied des Gemeinderats ist
und es für die laufende Wahlperiode bleibt, ist unwirksam,
Die endgültig gewählten Mitglieder werden mit dem
Anfange des auf den Wahltermin folgenden Jahres durch
den Gemeindevorstand in ihr Amt eingeführt und mittelst
Handschlags an Eidesstatt zu genauer Beobachtung der
Gemeindeordnung und zur Förderung des Wohles der Ge-
meinde in Pflicht genommen.
Für das bei den Wahlen zu beobachtende Wahl-
verfahren sind die folgenden Grundsätze maßgebend:
Die Wahlhandlung ist für alle Wähler öffentlich; den
Vorsitz dabei führt der Gemeindevorstand bzw. Bürger-
meister. Dieser bildet zusammen mit zwei bis sechs von
ihm bestimmten Wählern den Wahlvorstand. Die Wahl-
zettel tragen den Gemeindestempel und sind von den
Wählern oder ihren Bevollmächtigten ($ 25) persönlich mit
den Namen der gewählten Personen zu beschreiben und in
die Wahlurne zu legen. Wer nicht schreiben kann, hat
seine Stimme zu Protokoll zu erklären. Über Beschwerden
gegen das Wahlverfahren entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Das Wahlergebnis ist in ortsüblicher Weise Öffentlich be-
kanntzumachen.
& 27.1
Rechte und Pflichten. Geschäftsgang.
Der Gemeinderat hat nach Vorbereitung der einzelnen
Verwaltungsgegenstände durch den Gemeindevorstand und
nach dessen Anhörung unter anderem über die Verwaltung
des Gemeindevermögens und die Aufbringung der zur
Bestreitung der Gemeindelasten notwendigen Mittel, über
die Errichtung von Ortsstatuten, die Anstellung der Ge-
! Der $ 27 gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer
Linie — mit Ausnahme der mit: [] bezeichneten beiden
Sätze (vgl. $ 62).