Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

58 Besonderer Teil. 
Mitglieder in den Gemeinderat eintreten. Wenn unter ihnen 
keine Einigung über den freiwilligen Rücktritt erfolgt, so 
geht der Vater dem Sohne, der ältere Bruder dem jüngeren 
vor. Die Wahl eines Gemeinderatsmitglieds, dessen Vater, 
Sohn oder Bruder bereits Mitglied des Gemeinderats ist 
und es für die laufende Wahlperiode bleibt, ist unwirksam, 
Die endgültig gewählten Mitglieder werden mit dem 
Anfange des auf den Wahltermin folgenden Jahres durch 
den Gemeindevorstand in ihr Amt eingeführt und mittelst 
Handschlags an Eidesstatt zu genauer Beobachtung der 
Gemeindeordnung und zur Förderung des Wohles der Ge- 
meinde in Pflicht genommen. 
Für das bei den Wahlen zu beobachtende Wahl- 
verfahren sind die folgenden Grundsätze maßgebend: 
Die Wahlhandlung ist für alle Wähler öffentlich; den 
Vorsitz dabei führt der Gemeindevorstand bzw. Bürger- 
meister. Dieser bildet zusammen mit zwei bis sechs von 
ihm bestimmten Wählern den Wahlvorstand. Die Wahl- 
zettel tragen den Gemeindestempel und sind von den 
Wählern oder ihren Bevollmächtigten ($ 25) persönlich mit 
den Namen der gewählten Personen zu beschreiben und in 
die Wahlurne zu legen. Wer nicht schreiben kann, hat 
seine Stimme zu Protokoll zu erklären. Über Beschwerden 
gegen das Wahlverfahren entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
Das Wahlergebnis ist in ortsüblicher Weise Öffentlich be- 
kanntzumachen. 
& 27.1 
Rechte und Pflichten. Geschäftsgang. 
Der Gemeinderat hat nach Vorbereitung der einzelnen 
Verwaltungsgegenstände durch den Gemeindevorstand und 
nach dessen Anhörung unter anderem über die Verwaltung 
des Gemeindevermögens und die Aufbringung der zur 
Bestreitung der Gemeindelasten notwendigen Mittel, über 
die Errichtung von Ortsstatuten, die Anstellung der Ge- 
! Der $ 27 gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer 
Linie — mit Ausnahme der mit: [] bezeichneten beiden 
Sätze (vgl. $ 62).
	        
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